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Neues Gesetz zum Schutz von Whistleblowern in Frankreich

Frankreich verpflichtet mit dem neuen Gesetz Sapin II Unternehmen dazu, Maßnahmen gegen Korruption zu ergreifen. Neu eingeführt wird ein gesetzlicher Schutz von Hinweisgebern.
Von Redaktion
20. Dezember 2016

Das französische Parlament hat am 8.11.2016 ein Gesetz bezüglich Transparenz, Korruptionsbekämpfung und Modernisierung des Wirtschaftslebens mit großer Mehrheit verabschiedet (Sapin II).

Demnach kann ein Hinweisgeber strafrechtlich auch dann nur unter bestimmten Voraussetzungen belangt werden, wenn die offenbarten Informationen ein gesetzlich geschütztes Geheimnis betreffen.

Der Hinweisgeber darf sich an vorgesetzte Dienststellen wenden und, wenn sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums nichts tut, an offizielle Stellen. Wird der Hinweis von diesen nicht zur Kenntnis genommen oder bei Gefahr im Verzug kann er sich auch an die Öffentlichkeit wenden.

Verpflichtende Whistleblower-Systeme

Unternehmen mit mindestens fünfzig Mitarbeitern und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sind verpflichtet, interne oder externe Hinweisgebersysteme einzurichten.

Dabei ist strikte Vertraulichkeit einzuhalten. Die Identität des Hinweisgebers darf nur mit seinem Einverständnis offenbart werden. Der Hinweisgeber darf wegen seines Handelns beruflich nicht benachteiligt werden und hat Anspruch auf Erstattung von Verfahrenskosten und Schadenersatz.

Österreich hat sich aktuell für eine Fortführung der Kronzeugenregelung im Strafrecht entschieden und dabei einige Änderungen vorgenommen, die mit Anfang 2017 in Kraft treten (Näheres vgl. Kasten)

Weiterlesen

Krakow/Götz: Kronzeugenregelung 2.0 – eine erfolgsgekrönte Reform?, in Compliance Praxis 4/2016, S. 23 ff. (frei für Premium-Mitglieder)

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