Schadenersatzklagn gegen Vorstände: OGH verlängert Verjährungsfrist
14. Dezember 2015
Im vorliegenden Fall hatte eine Gesellschaft ein Vorstandsmitglied auf Schadenersatz geklagt, weil dieses der Untreue nach § 153 StGB schuldig gesprochen worden war.
Im aktuellen Fall bestätigt der OGH eine Entscheidung aus dem Jahr 1995 (OGH, 27. 7. 1995, 1 Ob 612/95), wonach dieses strafgerichtliche Urteil bindend ist. Das Zivilgericht hat also davon auszugehen, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat. Dass der Beklagte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt hat, ist dabei ohne Relevanz.
Anders als in einem früheren Urteil (OGH, 3. 7. 1975, 2 Ob 356/74) hält der erkennende Senat jedoch nicht an der Auffassung fest, dass die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB durch die fünfjährige Verjährung nach § 84 Abs 6 AktG verdrängt wird. Diese Ansicht würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Organmitgliedern führen.
Innerhalb der kurzen Verjährungsfrist, die sich aus dem Vertragsrecht ergibt, verjährt nur der nach vertraglichen Grundsätzen zu beurteilende Ersatzanspruch. Nach Ablauf dieser Frist kann jedoch noch der deliktische Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.
Es wäre nämlich nicht einzusehen, warum ein deliktisch Handelnder deshalb begünstigt werden sollte, weil er zum Geschädigten in einem Vertragsverhältnis steht, so die Richter des OGH.
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Volltext der Entscheidung (OGH, 1. 9. 2015, 6 Ob 3/15g)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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