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Neuer Leitfaden zu EU-Sanktionen publiziert

Die Europäische Kommission hat eine Stellungnahme herausgegeben, die vor allem präzisiert, wie beim Einfrieren von Vermögenswerten iZm den Russlandsanktionen vorzugehen ist.
Von Redaktion
24. Juni 2020

Da die Europäische Kommission dafür sorgen muss, dass restriktive Maßnahmen der EU (Sanktionen) wirksam und einheitlich umgesetzt werden, hat sie heute eine Stellungnahme herausgegeben, in der sie präzisiert, wie geltende finanzielle Sanktionen auszulegen sind und wie insbesondere beim Einfrieren von Vermögenswerten zu verfahren ist. Beim Einfrieren von Vermögenswerten werden Bankkonten und andere Vermögenswerte von Personen, die im Rahmen einer Sanktionsregelung der EU namentlich erfasst sind, gesperrt. Die Stellungnahme soll bei den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten für Klarheit sorgen, wie restriktive Maßnahmen der EU in diesem Bereich umzusetzen sind.

Gegenstand der Stellungnahme sind die Sanktionen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, eingeführt wurden. Nationale Behörden in der EU, die für die Umsetzung der EU-Sanktionen zuständig sind, hatten die Kommission um diese Stellungnahme gebeten.

Wie andere Sanktionsverordnungen auch schreibt die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vor, dass sämtliche Vermögenswerte der darin gelisteten natürlichen oder juristischen Personen eingefroren werden und dass ihnen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Diesbezüglich präzisierte die Kommission, dass auch die Vermögenswerte von Einrichtungen, die von gelisteten Personen kontrolliert werden, eingefroren werden müssen, selbst wenn die Einrichtungen als solche nicht gelistet sind. Allerdings kann dies für einige oder alle Vermögenswerte der kontrollierten Einrichtung aufgehoben werden, wenn sie nachweist, dass diese nicht von der gelisteten Person kontrolliert werden.

In der Stellungnahme wird ferner klargestellt, dass Einrichtungen, die von gelisteten Personen kontrolliert werden, nur in bestimmten, in der Sanktionsregelung genannten Ausnahmefällen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Auch die Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen für Einrichtungen, die von gelisteten Personen kontrolliert werden, kann eine indirekte Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen für die gelisteten Personen darstellen, soweit es letztere in die Lage versetzt, daraus einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen.

Hintergrund

EU-Sanktionen sind ein außenpolitisches Instrument, das zur Aufrechterhaltung universeller Werte dient wie der Wahrung des Friedens, der Stärkung der internationalen Sicherheit und der Konsolidierung und Förderung der Demokratie, des Völkerrechts und der Menschenrechte. Sie nehmen gezielt diejenigen ins Visier, deren Handeln diese Werte gefährdet, während gleichzeitig negative Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung vermieden werden sollen. Derzeit sind rund 40 Sanktionsregelungen https://sanctionsmap.eu/#/main der EU in Kraft.

Weblink

(Quelle: EU-Kommission)

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Redaktion

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