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Neue Transparenzvorschriften für Steuervorbescheide

Seit dem 1. Jänner 2017 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, über alle neuen grenzüberschreitenden Steuervorbescheide, die sie erteilen, automatisch Informationen auszutauschen.
Von Redaktion
05. Januar 2017

Die EU-Kommission hat das Inkrafttreten der neuen Vorschriften begrüßt, die gewährleisten sollen, dass den Mitgliedstaaten alle von ihnen benötigten Informationen über Steuervorbescheide für multinationale Unternehmen, die in anderen EU Ländern erteilt werden, zur Verfügung stehen.

Der Austausch erfolgt über ein Zentralverzeichnis, das für alle Mitgliedstaaten zugänglich ist. Die nationalen Steuerbehörden werden alle sechs Monate einen Bericht an das Zentralverzeichnis schicken, in dem alle von ihnen erteilten grenzüberschreitenden Steuervorbescheide angegeben sind. Andere Mitgliedstaaten können diese Listen dann einsehen und den jeweiligen Mitgliedstaat um nähere Angaben zu einem von ihm erteilten Steuervorbescheid bitten.

Dieser Austausch sollte erstmals spätestens am 1. September 2017 erfolgen.

Bis zum 1. Jänner 2018 müssen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Angaben dann auch für alle grenzüberschreitenden Steuervorbescheide, die sie seit Anfang 2012 erteilt haben, zur Verfügung stellen.

(Quelle: EU-Kommission)

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