Mystery Shopping: Alkohol-Testkauf durch Jugendlichen ist zulässig
09. Juli 2017
Eine (unzulässige) Tatprovokation findet dann statt, wenn auf eine Person ein solcher Einfluss ausgeübt wird, dass diese zur Begehung einer Tat verleitet wird. Der Betroffene wird dann – um eine spätere Verfolgung zu ermöglichen – zur Begehung einer Straftat angestiftet, die andernfalls nicht begangen worden wäre. Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Druck ausgeübt wurde, die Tat zu begehen, ist von Bedeutung, ob das Verhalten des verdeckten Ermittlers über das Verhalten eines „gewöhnlichen“ Kunden hinausgeht.
Im vorliegenden Fall lag keine unzulässige Tatprovokation vor: Testkäufer war ein noch nicht 16-jähriger Jugendlicher, dem nach dem Steiermärkische Jugendgesetz (StJG 2013) der Genuss von Alkohol verboten ist. Im Rahmen des Testkaufs versuchte er, eine große Flasche Wodka zu kaufen; nach der Aufforderung, einen Ausweis vorzuzeigen, aus dem sein Alter hervorgeht, wurde ihm diese auch verkauft.
Das StJG 2013 normiert in § 28 die Durchführung von Testkäufen, was zeigt, dass es sich um eine ausdrücklich im Gesetz vorgesehene verdeckte Ermittlung handelt. Auch war das Verhalten des Testkäufers nach den Feststellungen nicht geeignet, die betroffenen Personen irgendwelchem Druck auszusetzen. Mit dem Vorbringen, der Testkäufer habe nach der Aufforderung, seinen Ausweis vorzuzeigen, weiter vorgegeben, zum Erwerb des Produktes berechtigt zu sein, wird kein Verhalten des Testkäufers aufgezeigt, das über das Verhalten eines „gewöhnlichen“ Kunden hinausgehen würde.
Weblink
Volltext der Entscheidung (VwGH 11. 5. 2017, Ro 2017/04/0004)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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