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OGH: Reiseveranstalter haftet für von Fluglinie organisiertes Hotel

Die Fluglinie handelt auch bei der Zurverfügungstellung einer Hotelunterkunft wegen Flugannullierung als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters, so der Oberste Gerichtshof.
Von Redaktion
15. Oktober 2018

Der Anlassfall

Die Klägerin buchte bei der Beklagten, einem Reiseveranstalter, eine Pauschalreise. Der Rückflug wurde von der Fluggesellschaft annulliert, die Klägerin erhielt von der Airline ein neues Ticket für einen Flug am nächsten Tag sowie eine Übernachtung in einem Hotel zur Verfügung gestellt. Nach dem Klagsvorbringen stürzte die auf einen Rollstuhl angewiesene Klägerin jedoch beim Spazierengehen im Nahebereich des Hotels aufgrund einer im Asphalt gelegenen Querrinne und verletzte sich schwer.

Die Entscheidungen

Das Erstgericht wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens mit der Begründung ab, dass das der Klägerin von der Fluglinie zur Verfügung gestellte Hotel dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen sei. Das Berufungsgericht hob das Urteil zur Durchführung eines Beweisverfahrens auf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und führt aus: Die Fluglinie handelt hinsichtlich der Beförderung als Erfüllungsgehilfin der Beklagten (8 Ob 14/18v). Die Annullierung des Fluges mit Umbuchung auf einen Flug am nächsten Tag stellt eine Schlechterfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags zwischen den Streitteilen dar.

Die Bereitstellung eines Hotels für die Klägerin durch die Fluglinie ist daher dem Reiseveranstalter zuzurechnen, zumal dieser bei Kenntnis der Sachlage nach dem Konsumentenschutzgesetz (§ 31e) auch von sich aus verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin zu unterstützen.

Dass die EU-Fluggastrechte-Verordnung der ausführenden Fluglinie Pflichten auferlegt, ändert an der Haftung des Reiseveranstalters nichts, weil es sich bei der Fluggastrechte-VO ausdrücklich nur um Mindestrechte handelt, die weitergehenden Ansprüchen nach nationalem Recht nicht entgegenstehen.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH, 6 Ob 146/18s, 31.08.2018)

(Quelle: OGH)

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