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Mobilanbieter: OGH befragt EuGH wegen automatischer Entgelterhöhung

Löst eine in den AGB festgelegte Anpassung von Telekomtarifen entsprechend dem Verbraucherpreisindex bereits ein besonderes gesetzliches Vertragsauflösungsrecht für Kunden aus? Dazu befragte der Oberste Gerichtshof jetzt den Europäischen Gerichtshof.
Von Redaktion
09. Juli 2014

Für Änderungen der AGB, die den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigen, gilt nach dem Telekommunikationsgesetz (§ 25 Abs 2 TKG 2003) eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten.

Die wesentlichen Änderungen sind den Teilnehmern mindestens einen Monat vor Inkrafttreten in geeigneter Form mitzuteilen. Der Teilnehmer ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hinzuweisen; zudem muss er darauf aufmerksam gemacht werden, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen.

Im vorliegenden Fall liegt eine Verbandsklage gegen die AGB eines Telekomdienstleisters vor. Dieser hat bereits im Vertrag die Anpassung der Tarife entsprechend der Änderung des Verbraucherpreisindex festgelegt. Es stellt sich die Frage, ob hier überhaupt eine „Änderung“ der AGB bzw. der „Entgeltbestimmungen“ vorliegt.

Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hat der Europoäische Gerichtshof (EuGH) die Frage, ob auch eine Änderung der Entgelte, die nur die bereits im Vertrag vereinbarte Anpassung an die Veränderungen des Wertes des Geldes umfasst, auch eine „Änderung der Vertragsbedingungen“ oder nur eine Aufrechterhaltung des vereinbarten Äquivalenzverhältnisses zwischen Sach- und Geldleistung darstellt, für den Bereich der Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG) noch nicht beantwortet.

Daher hat der OGH dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Ist das in Art 20 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie für die Teilnehmer vorgesehene Recht, ‚bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen‘ den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen, auch für den Fall vorzusehen, dass sich eine Anpassung der Entgelte aus den Vertragsbedingungen ableitet, die bereits bei Vertragsabschluss vorsehen, dass in der Zukunft eine Anpassung der Entgelte (Steigerung/Reduktion) entsprechend den Veränderungen eines objektiven Verbraucherpreisindex, der die Geldwertentwicklung abbildet, zu erfolgen hat?“

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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