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Identifizierung von SIM-Karten-Nutzern wird verpflichtend

Mit der am 1. Jänner 2019 in Kraft getretenen Identifikationsverordnung (IVO) legt das BMVIT Verfahren zur Identifikation von SIM-Karten-Nutzern fest.
Von Redaktion
09. Januar 2019

Nach dem neuen § 97 Abs 1a TKG 2003 muss der Anbieter von Kommunikationsdiensten ab 1. 1. 2019 vor Durchführung des Kommunikationsdienste-Vertrages die Identität des Teilnehmers erheben und die zur Identifizierung erforderlichen Stammdaten anhand geeigneter Identifizierungsverfahren registrieren.

Die geeigneten Identifizierungsverfahren werden durch die vorliegende Identifikationsverordnung (IVO) festgelegt (vgl. Infobox unten). Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des § 94 Abs 1 TKG 2003.

Zur Erhebung der Identität des Teilnehmers geeignet und ausreichend ist die Anwendung eines der folgenden Verfahren, die in §§ 3 bis 5 IVO genannt sind:

  • Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises;

  • elektronische Bestätigung der Identität des Teilnehmers durch ein Kredit- oder Finanzinstitut, das die Identität des Teilnehmers festgestellt hat;

  • Ausführung eines Photoident-Verfahrens über ein internetfähiges Endgerät mit Webcam (zu den Details siehe § 5 IVO).

Andere Verfahren können angewendet werden, sofern sie im Hinblick auf die Erfassungsgenauigkeit diesen Verfahren zumindest gleichwertig sind. Für diese anderen Verfahren gebührt kein Kostenersatz.

Ist der Teilnehmer eine juristische Person, hat die Erhebung der Identität durch Registerauszüge zu erfolgen, die jedenfalls den aufrechten Bestand, den Namen, die Rechtsform und die Vertretungsbefugnis darlegen. Weiters muss die Identität der Person erhoben werden, die sich gegenüber dem Anbieter als vertretungsbefugt ausgibt.

Bedient sich der Anbieter eines Auftragsverarbeiters, muss er dafür sorgen, dass der Auftragsverarbeiter Sicherungsmaßnahmen ergreift, die sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Qualität den Anforderungen der IVO entsprechen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt beim Anbieter, der auf den Auftragsverarbeiter zurückgreift. Bei Abschluss, Durchführung und Kündigung der Vereinbarung mit einem Auftragsverarbeiter ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten schriftlich zu vereinbaren.

Weblink

BGBl I 2019/7, ausgegeben am 3.1.2019 (Identifikationsverordnung – IVO)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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