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Mietautos: OGH billigt hohe Tankpauschale

Ein Autovermieter verpflichtet Mieter von PKW vertraglich, bei der Rückgabe fehlenden Kraftstoff mit 3,80 Euro pro Liter zu ersetzen. Der OGH hat die entsprechende Klausel entgegen einer Verbandsklage für rechtmäßig befunden.
Von Redaktion
20. September 2017

Sachverhalt

Nach den Geschäftsbedingungen eines Mietwagenunternehmens wird Mietern das Fahrzeug mit vollem Tank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter ein geliehenes Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollen Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgestellt, werden dem Mieter Kosten von 3,80 Euro/Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung gestellt. Dieser Treibstoffpreis ist um ca. 2,60 bis 2,80 Euro höher, als die durchschnittlichen Tankstellenpreise für Benzin und Diesel. Aus diesem Grund hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) Verbandsklage gegen die Klausel eingebracht.

Die Gerichte stellten fest, dass die überwiegende Zahl der Kunden (90 Prozent) den Wagen mit vollem Tank zurückstellt. Bei den restlichen Kunden fehlen nur wenige Liter. Nur bei weniger als 0,1 Prozent aller Kunden sind mehr als vierzig Liter nachzufüllen. Es verursacht für die beklagte Mietwagenfirma laut den Feststellungen einen erheblichen Aufwand, wenn ein Mietwagen nicht mit vollem Tank zurückgestellt wird. Im Durchschnitt beträgt der Mehraufwand pro Nachtanken 60 Euro. Der für das Nachtanken vorgesehene Betrag liegt in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle unter den durchschnittlichen Kosten, die der beklagten Partei durch den Tankvorgang entstehen.

Die klagende Partei begehrte, der beklagten Partei die Verwendung einer Klausel zum pauschalen Ersatz von 3,80 Euro/Liter im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu untersagen. Die Klausel benachteilige Konsumenten gröblich, weil sie „explodierende“ Kosten vorsehe. Ein Mieter könne bei einer Fahrzeugvermietung erwarten, dass der Mehraufwand, der der Autovermietung durch das Nachtanken entsteht, durch den Mietpreis abgedeckt sei.

Entscheidungen

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im stattgebenden Sinn ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Er verneinte eine gröbliche Benachteiligung der Verbraucher. Die fragliche Klausel bedeute zwar für die sehr kleine Minderheit der Mieter, die das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückbringen, gegenüber anderen Mietern eine deutliche Mehrbelastung. Doch laste die Klausel auch diesen Kunden kein Zahlungsrisiko auf, das nicht von vornherein abschätzbar wäre.

Es wäre laut OGH verfehlt, bei der Beurteilung der groben Benachteiligung nur auf jene kleine Minderheit von nur wenigen Mietern abzustellen, die gegen die vertraglichen Verpflichtungen besonders krass verstoßen.

Die drohende unverhältnismäßig höhere Belastung eines Mieters, dessen Abweichung zum Geschuldeten größer ausfällt, sei zudem auch geeignet, vertragliche Pflichten zu verstärken, so der OGH.

Weblink

Volltext des Urteils (OGH, 4 Ob 143/17h, 24.08.2017)

(Quelle: OGH)

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Redaktion

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