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Lufthansa darf Flugzeuge von Air Berlin leasen

Das Bundeskartellamt hat heute den vorsorglich angemeldeten Wetlease-Vertrag über 38 Passagierflugzeuge zwischen der Lufthansa und der Air Berlin fusionskontrollrechtlich innerhalb der Monatsfrist freigegeben.
Von Redaktion
02. Februar 2017

Der Wetlease-Vertrag sieht die Gebrauchsüberlassung von 38 Flugzeugen des Typs Airbus A319 und A320 mitsamt Cockpit-Crew und Kabinenpersonal an deutschen und österreichischen Flughäfen im Rahmen einer sechsjährigen Laufzeit mit bestimmten Verlängerungsoptionen zwischen Lufthansa und ihren Tochtergesellschaften Eurowings und Austrian Airlines einerseits und Air Berlin andererseits vor. Wie beim Wetlease üblich, verbleibt unter anderem die operative Verantwortung für Flugbetrieb, Crewplanung und Wartung beim Wetlease-Geber, d.h. bei Air Berlin.

Da in diesem Fall sowohl komplexe Rechtsfragen als auch schwierige Sachverhaltsfragen zu klären waren, hat das Bundeskartellamt nach eigenen Angaben umfassende Marktdaten ausgewertet und mit vielen Marktteilnehmern gesprochen. Mehrere Wettbewerber der Lufthansa hatten sich mit Stellungnahmen gegen das Vorhaben gewandt, die befragten Kunden und Reisevermittler haben dagegen mehrheitlich keine schweren wettbewerblichen Bedenken geltend gemacht.

Ferner hat sich das Bundeskartellamt eng mit dem deutschen Flughafenkoordinator ausgetauscht. Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Wetlease-Vertrag sich nicht auf die Neuvergabe der von Air Berlin zurückgegebenen Slots auswirkt.

Aufgrund der materiellen wettbewerblichen Bewertung des Vorhabens konnte die Frage offen gelassen werden, ob es sich bei dem Wetlease-Vertrag überhaupt um eine Fusion im Sinne des deutschen Kartellrechts handelt.
Andere Teile der laufenden Restrukturierung der Air Berlin – insbesondere das geplante Joint Venture zwischen der TUI, Etihad und der Niki – waren nicht Gegenstand des beim Bundeskartellamt angemeldeten Vorhabens und der hier durchgeführten fusionskontrollrechtlichen Prüfung.

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Weitere Informationen zu dem Verfahren finden Sie in einem Fallbericht des Bundeskartellamtes.

(Quelle: Bundeskartellamt)

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