Kartell bei Flüssiggastanks? – BWB blitzt vor OGH ab
14. Januar 2016
Gegenstand des Verfahrens war der Markt für Tankflüssiggas für Tanks mit maximal 2,2 t Fassungsvermögen („Kleintanks“), somit vorwiegend für den häuslichen Gebrauch und für Kleingewerbe.
Die antragstellende Bundeswettbewerbsbehörde begehrte, fünf Unternehmen die Abstellung des Behinderungsmissbrauchs (Alleinbezugsverpflichtung), der zu Ausbeutungsmissbrauch (Preisdiskriminierung, Preisexzessivität) geführt habe, aufzutragen, indem eine Entkopplung von Flüssiggastankeigentum und Flüssiggasbelieferung angeordnet werde, insbesondere in Form eines Verbots der Ausschließlichkeitsvereinbarung und einer Tankkaufoption. Weiters sollen Geldbußen über die betroffenen Unternehmen verhängt werden.
Zur Begründung brachte die Bundeswettbewerbsbehörde vor, die Antragsgegner beherrschten den Markt von Flüssiggas für Flüssiggastanks für Haushalte und Gewerbe in Österreich. Die von ihnen betriebene Kopplung der Alleinbezugsverpflichtung von Flüssiggas mit dem Eigentum am Gastank sei ursächlich für die Abschottungswirkung gegenüber eintretenden Konkurrenten und für die Preisdiskriminierung und Preisexzessivität gegenüber ihren Miettankkunden; diese zahlten höhere Preise für Flüssiggas als Kunden mit einem Eigentank.
Das Kartellgericht hat den Abstellungs- und den Bußgeldantrag abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat diese Entscheidung angesichts des Vorliegens von rechtfertigenden Umständen bestätigt.
Weblink
Volltext der Entscheidung (OGH, 1. 12. 2015, 16 Ok 4/15x)
(Quelle: OGH)
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