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LKW-Maut in Deutschland: Kapsch-Eingabe abgewiesen

Deutschland dehnt die LKW-Maut bis 2018 auf alle Bundesstraßen aus. Gegen die Vergabe des Mautsystems an die Berliner Toll Collect hatte Kapsch TrafficCom einen Nachprüfungsantrag bei der deutschen Vergabebehörde eingebracht. Dieser wurde nun zurückgewiesen.
Von Redaktion
22. Februar 2016

Die beim Bundeskartellamt angesiedelte zweite Vergabekammer des Bundes hat am 19. Februar 2016 einen Nachprüfungsantrag der österreichischen Kapsch TrafficCom AG zurückgewiesen. Der Nachprüfungsantrag richtete sich gegen die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur exklusiv mit der Berliner Toll Collect geführten Verhandlungen über die Ausdehnung der LKW-Mautpflicht auf alle Bundesstraßen.

Nach Ansicht der Vergabekammer ist es in diesem Fall zulässig, ausschließlich mit Toll Collect, die das derzeitige Mautsystem betreibt, Verhandlungen zu führen. Dem Unternehmen stehen Ausschließlichkeitsrechte (insbesondere Urheberrechte an der Software des Systems und das Eigentum an Anlagen und Einrichtungen) zu, aufgrund derer sie jederzeit den Zugriff Dritter auf das Mautsystem unterbinden kann. Demnach ist rechtlich allein Toll Collect in der Lage, die geplante Ausdehnung der LKW-Mautpflicht bis Mitte 2018 technisch durchzuführen.

Die Verhandlungen des Bundes mit der Toll Collect GmbH über die Erweiterung des Mautsystems für LKW können damit fortgeführt werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: „Durch diese Entscheidung verschafft der Bund der Toll Collect GmbH auch keinen Wettbewerbsvorteil für die Neuausschreibung des Betriebs des gesamten Mautsystems ab September 2018. Der Bund hat bereits öffentlich die Absicht bekundet, die Gesellschaftsanteile der Toll Collect GmbH durch das Ausüben einer sog. Call Option bei Auslaufen des Vertrages an sich ziehen zu wollen. Da er dann selbst Inhaber aller Rechte sein wird, kann der Bund den Betrieb des Mautsystems im Wettbewerb neu vergeben.“

Die zweite Vergabekammer des Bundes hat ebenfalls entschieden, dass keine vergaberechtliche Verpflichtung des Bundes dahingehend besteht, die Call Option schon vor Auslaufen des Vertrages ausüben zu müssen, um sich vorab die Rechte zu sichern. Insoweit beruft sich der Bund zutreffend auf sein Leistungsbestimmungsrecht, in welches die Vergabenachprüfungsinstanzen – etwa durch das Vorschreiben alternativer Handlungsoptionen – nicht eingreifen dürfen.

Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig. Gegen die Entscheidung kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden, über die gegebenenfalls das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.

(Quelle: Bundeskartellamt)

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