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Vergaberecht: VwGH zu Voraussetzungen für eine Geldbuße

Über einen öffentlichen Auftraggeber ist gemäß dem Bundesvergabegesetz eine Geldbuße zu verhängen, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Vergabe festgestellt hat. Dies unabhängig davon, ob von der Nichtigerklärung des Vertrages abgesehen wurde.
Von Redaktion
17. Februar 2016

Aus welchem Grund es zu keiner Nichtigerklärung gekommen ist, ist irrelevant. Vielmehr ist in dem keiner Rückabwicklung zugänglichen Umfang des missbilligten Vertrages die Verhängung einer Geldbuße die einzige Sanktionsmöglichkeit des rechtswidrigen Verhaltens des Auftraggebers.

Verschulden des Auftraggebers ist Bundesvergabegesetz (§ 334 Abs 7 erster Satz BVergG 2006) nicht als Voraussetzung für die Verhängung einer Geldbuße normiert. Ein allenfalls berechtigtes Vertrauen in die Rechtskonformität der Vorgangsweise im Sinne eines mangelnden Verschuldens kann alleine bei der Bemessung berücksichtigt werden.

Die Rechtswidrigkeit des Handelns des öffentlichen Auftraggebers ist bereits Gegenstand der Feststellung und kann bei der Verhängung der Geldbuße nicht mehr geltend gemacht werden.

Bemessung der Geldbuße

Zur Bemessung der Geldbuße verweist der VwGH auf eine frühere Entscheidung: Die Festsetzung einer Geldbuße ist demnach eine Ermessensentscheidung, bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind.

Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation. Die Behörde hat diese Umstände möglichst vollständig zu ermitteln und hat darzulegen, weshalb die Geldbuße den gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht.

Die im vorliegenden Fall erfolgte Bemessung der Geldbuße mit drei Prozent der Auftragssumme erachtete der VwGH als vertretbar.

Weblink

Volltext der Entscheidung (VwGH 11. 11. 2015, Ra 2015/04/0073)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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