Navigation
Seiteninhalt

Wettbewerbsregister: Bundeskartellamt beginnt mit Aufbau

Das Bundeskartellamt hat mit dem Aufbau des „Wettbewerbsregisters“ begonnen. Dieses Verzeichnis erlaubt es öffentlichen Auftraggebern nachzuprüfen, ob Unternehmen in der Vergangenheit Rechtsverstöße begangen haben, die zu ihrem Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren führen.
Von Redaktion
23. Oktober 2017

Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte begehen, sollen nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Daher hat der deutsche Gesetzgeber die Einrichtung eines sogenannten „Wettbewerbsregisters“ beschlossen. Es soll Auftraggebern ermöglichen, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist.

Das Gesetz zur Einführung des Wettbewerbsregisters ist am 29. Juli 2017 in Kraft getreten. Nun hat das Bundeskartellamt nach eigenen Angaben einen Aufbaustab eingesetzt, um die neue Abteilung einzurichten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, hält fest, dass das Wettbewerbsregister „einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Kartellverstößen“ leisten könne. Mundt geht davon aus, „dass das Wettbewerbsregister durch die neue Transparenz auch die präventive Wirkung der Strafgesetze und des Kartellrechts erheblich verstärkt.“

Die neue Abteilung im Bundeskartellamt und das elektronische Register sollen 2020 funktionsfähig sein.

Wann wird ein Unternehmen in das Wettbewerbsregister eingetragen?

In das Register eingetragen werden zum einen rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Delikte, die gemäß § 123 Absatz 1 und Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (insbesondere Bestechung, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung).

Zum anderen werden diejenigen fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB (Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften) eingetragen, über die Vergabestellen bisher schon Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erhalten konnten.

Register ist für Öffentlichkeit nicht einsehbar

Abfragen im Wettbewerbsregister können nur von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen von Vergabeverfahren vorgenommen werden. Für die Öffentlichkeit ist das Register nicht einsehbar. Nach Ablauf bestimmter Fristen (drei oder fünf Jahre) sind eingetragene Unternehmen aus dem Register zu löschen. Eingetragene Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, nach erfolgter Selbstreinigung einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register zu stellen.

(Quelle: Bundeskartellamt)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...