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Korruptionsstrafrecht und Lobbying

Im BGBl wurden nunmehr (endlich) das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 und das Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz veröffentlicht.
Von Redaktion
25. Juli 2012

Korruptionsstrafrecht

Das  Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 (KorrStrÄG 2012, BGBl I 2012/61) tritt mit 1. 1. 2013 in Kraft und bringt va eine Ausweitung des Begriffs „Amtsträger“, sodass künftig jeder erfasst wird, der als Organ oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 % beteiligt sind, jedenfalls aber alle Organmitglieder bzw Bedienstete von Unternehmen, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegen. Damit erfolgt insoweit die bislang weitestgehende Erfassung dieses Sektors, als nicht mehr nur die leitenden Angestellten und deren Mitarbeiter erfasst sind, sondern grundsätzlich sämtliche Hierarchieebenen, sofern es sich nicht um ganz untergeordnete, reine Hilfstätigkeiten handelt.

Als „Amtsträger“ gelten daher künftig auch Organe und Bedienstete von Unternehmen wie etwa der Wien Energie Gasnetz GmbH, Wiener Linien GmbH, diverser ÖBB- oder ASFINAG-Gesellschaften, der Österreichischen Post AG, Bundesbeschaffung GmbH, Buchhaltungsagentur des Bundes, Krankenanstalten-Gesellschaften der Gebietkörperschaften, Flughafen Wien AG, aber auch des ORF (Rechnungshofskontrolle gem § 31a ORF-G), des Salzburger Festspielfonds oder der Universitäten.

Hinsichtlich des viel diskutierten „Anfütterns“ wird nun eine ausdrückliche Strafbarkeitsschwelle in § 305 Abs 4 StGB verankert und in den anderen einschlägigen Bestimmungen durch Bezugnahme auf „einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs 4 StGB)“ darauf verwiesen; dies bezieht sich jedoch nur auf das Annehmen bzw Sich-Versprechen-Lassen, ein „Fordern“ eines Vorteils soll in jedem Fall strafrechtlich verfolgt werden.

Keine ungebührlichen Vorteile sind gem § 305 Abs 4 StGB nun

  • Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht,

  • Vorteile für gemeinnützige Zwecke (§ 35 BAO), auf deren Verwendung der Amtsträger keinen bestimmenden Einfluss ausübt, sowie

  • in Ermangelung von Erlaubnisnormen orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

Hinsichtlich der Repräsentationsverpflichtungen bei Veranstaltungen ist nach den Erläuterungen das Erfordernis der amtlichen oder sachlichen Rechtfertigung als Abgrenzung zu persönlichen Vorteilen zu verstehen; bei mehrtägigen Veranstaltungen solle die Ausnahmeregelung auch die Kosten für Nächtigung und Verpflegung umfassen, während etwa ein Wochenendaufenthalt im Anschluss an die Veranstaltung als nicht gebührender Vorteil anzusehen sei.

Zu den Vorteilen geringfügigen Werts verweisen die Erläuterungen darauf, dass dies nach der Rsp eine Straflosigkeitsgrenze von rund € 100,- bedeuten würde. Dadurch, dass Straflosigkeit im Fall der gewerbsmäßigen Begehung iSd § 70 StGB ausscheide, könne die mangelnde Anwendbarkeit des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB kompensiert werden.

Hinweis: Diese beiden Punkte können uU als Anhaltspunkt auch von Privatunternehmen hinsichtlich der Compliance-Regeln für ihre eigenen Mitarbeiter herangezogen werden.

Vgl auch den Beitrag Vierparteien-Antrag zur Verschärfung des Korruptionsstrafrechts.

 Lobbying

Das neue LobbyG (Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz; BGBl I 2012/64) tritt ebenfalls am 1. 1. 2013 in Kraft und soll für klare Verhältnisse in legislativen und exekutiven Entscheidungsprozessen sorgen. Dazu sieht es die Einrichtung eines Lobbying- und Interessenvertretungs-Registers, bestimmte Mindestanforderungen für die Ausübung solcher Tätigkeiten, eine Unvereinbarkeitsbestimmung für Funktionsträger der Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände sowie Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Regeln vor.

Grundsätzlich sind alle Kontakte mit Funktionsträgern des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit dem Zweck der Einflussnahme auf deren Entscheidungen erfasst. Bei einem derart umfassenden Ansatz müssen aus sachlichen Gründen einige Ausnahmen gemacht werden, sei es für bestimmte Rechtsträger, sei es für bestimmte Tätigkeiten. Im Fokus des Gesetzes steht die Einflussnahme sowohl auf die Legislative als auch auf die „vollziehende Gewalt“ einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung und der öffentlichen Auftragsvergabe. Das kann – im Unterschied zum Begutachtungsentwurf – auch die Tätigkeit der Gerichtsbarkeit umfassen, wenn dort Lobbying betrieben wird.

Hinweis: Zur Regierungsvorlage siehe  Die aktuellen Änderungen im Lobbying-Gesetz bzw WKÖ kritisiert Lobbying-Gesetz.

 (LN Redaktion)

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