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Korruptionsstrafrecht: Viele offene Fragen

Im Antikorruptionsstrafrecht sind längst nicht alle Probleme gelöst. Viele Fragen bleiben offen – für Einzelne und Organisationen genauso wie für Justiz und Strafverteidiger oder die Strafrechtswissenschaft. Es bleibt spannend.
Von Mag. Markus Höcher
13. Mai 2014

Die wichtigste Frage gleich am Anfang: Was ist Korruption? Schon oft wurde versucht den Begriff der Korruption zu definieren und allgemein gültige Formeln für das Vorliegen von korruptiven Akten aufzustellen. Endgültig gelungen ist dies aber bislang nicht, auch wenn man sich zumindest auf Eckpunkte (wie z. B. den Missbrauch anvertrauter Macht) einigen kann. Bleiben noch Merksätze wie „Ich weiß nicht wie Korruption oder ein weißer Elefant aussehen, aber wenn ich sie vor mir habe, dann erkenne ich sie.“ Solche Unschärfen sind aus strafrechtlicher Sicht (vor allem in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot) höchst problematisch. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten liegt dann vor, wenn sich ein Lebenssachverhalt unter einen Tatbestand subsumieren lässt. Sonst liegt eine strafrechtlich unbeachtliche und damit straflose Handlung vor. Aus diesem Grund ist eine exakte Grenzziehung zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten wichtig. Denn nur dann kann der Normunterworfene sein Gebaren rechtskonform ausrichten.

Eine wichtige Aufgabe der Strafrechtswissenschaft besteht daher in der Bearbeitung dieser Abgrenzungsfragen: Wann liegt ein Amtsgeschäft vor? Wer ist Amtsträger? Was bedeutet Beeinflussung des Amtsträgers in seiner Tätigkeit? Was versteht man unter einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens? Wann ist die Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers ungebührlich? Unter welchen Umständen handelt es sich bloß um eine zulässige Aufmerksamkeit oder Unterstützung?

Die Justiz und die Ermittlungsbehörden wiederum stehen in der Korruptionsbekämpfung vor neuen Herausforderungen. Wie erlangt man Informationen, wenn es bei Korruptionsdelikten kein offensichtliches Opfer gibt, das Auskunft erteilen könnte, sondern nur mehrere Täter (z. B. Bestechender und Bestochener)? Wie müssen ein wirkungsvolles Hinweisgebersystem und eine Kronzeugenregelung aussehen?

Auf Seite der Strafverteidigung wird die Beratung der Mandanten in Korruptionsfällen sicher komplexer werden. Ist die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft als Kronzeuge sinnvoll oder gefährlich? Wie geht man mit langen Ermittlungsverfahren und den damit verbundenen beruflichen Risiken um?

Viele offene Fragen stellen somit das Wirtschaftsstrafrecht und seine Akteure auf allen Seiten bei Korruptionsfällen vor große Herausforderungen.

Autoren

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