Kartellverfahren: Kommission gibt Anleitung zur Schwärzung von Akten
02. April 2012
Im Zuge von unangekündigten Razzien oder „Dawn Raids“, wie Sie bei Kartelluntersuchungen üblich sind, beschlagnahmen die Brüsseler Ermittler in der Regel auch Unterlagen, die vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
Kommt es zur sogenannten Mitteilung der Beschwerdepunkte („Statement of Objections“) – eine Art Anklageerhebung Brüssels gegen die mutmaßlichen Kartellanten –, muss die Kommission allen Beschuldigten Einsicht in die ihr vorliegenden Akten geben.
So könnten Beschuldigte theoretisch in die heikle Situation kommen, Mitbeschuldigten Einblick in ihre vertraulichen Geschäftsunterlagen gewähren zu müssen. Um dies zu verhindern, räumt die Kommission Beschuldigten die Möglichkeit ein, eine nicht-vertrauliche Fassung der einzelnen Dokumente zu erstellen.
In der Regel fügt die Kommission bei Auskunftsersuchen einen Anhang (Annex) bei, wo sie „vertrauliche Informationen“ und „Geschäftsgeheimnisse“ definiert und allgemein erläutert, wie Vertraulichkeit für bestimmte Passagen eingefordert werden können.
(Klaus Putzer)
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