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Kartellverfahren: Kommission gibt Anleitung zur Schwärzung von Akten

In Kartellermittlungen verwickelte Unternehmen müssen den Wettbewerbsbehörden zahlreiche Dokumente aushändigen. Wie darin enthaltene vertrauliche Passagen unkenntlich zu machen sind, erläutert die EU-Kommission nun in einem „Guidance Paper“ mit praktischen Beispielen.
Von Redaktion
02. April 2012

Im Zuge von unangekündigten Razzien oder „Dawn Raids“, wie Sie bei Kartelluntersuchungen üblich sind, beschlagnahmen die Brüsseler Ermittler in der Regel auch Unterlagen, die vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

Kommt es zur sogenannten Mitteilung der Beschwerdepunkte („Statement of Objections“) – eine Art Anklageerhebung Brüssels gegen die mutmaßlichen Kartellanten –, muss die Kommission allen Beschuldigten Einsicht in die ihr vorliegenden Akten geben.

So könnten Beschuldigte theoretisch in die heikle Situation kommen, Mitbeschuldigten Einblick in ihre vertraulichen Geschäftsunterlagen gewähren zu müssen. Um dies zu verhindern, räumt die Kommission Beschuldigten die Möglichkeit ein, eine nicht-vertrauliche Fassung der einzelnen Dokumente zu erstellen.

In der Regel fügt die Kommission bei Auskunftsersuchen einen Anhang (Annex) bei, wo sie „vertrauliche Informationen“ und „Geschäftsgeheimnisse“ definiert und allgemein erläutert, wie Vertraulichkeit für bestimmte Passagen eingefordert werden können.

Business Secrets, © LexisNexis
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Der vorliegende Leitfaden (Link im Kasten) geht einen Schritt weiter: Die Kommission gibt hier erstmals praktische Beispiele dazu, wie Schwärzungen konkret vorzunehmen sind und wie im Einzelnen nicht-vertrauliche Fassungen der einzelnen Dokumente auszusehen haben.

(Klaus Putzer)

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