Navigation
Seiteninhalt

Kartellrecht: Kommission unterzieht Verpflichtungsangebote von Siemens und Areva im Kerntechniksektor einem Markttest

Die Europäische Kommission ruft zur Stellungnahme zu den Verpflichtungsangeboten von Siemens und Areva auf, mit denen die beiden Unternehmen die Bedenken ausräumen wollen, dass möglicherweise ein Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften vorliegt.
Von Redaktion
15. März 2012

Nach Auffassung der Kommission könnte ein von Siemens und Areva vereinbartes Wettbewerbsverbot auf mehreren Kerntechnikmärkten gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen (Artikel 101 AEUV) verstoßen. Siemens und Areva haben angeboten, sowohl die Dauer des Wettbewerbsverbots als auch die Zahl der darunter fallenden Produkte zu reduzieren. Wenn der Markttest bestätigt, dass die Verpflichtungsangebote die wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausräumen, kann die Kommission einen Beschluss nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlassen, mit dem die Verpflichtungen für Siemens und Areva rechtsverbindlich werden.

2001 haben Areva und Siemens das Gemeinschaftsunternehmen Areva NP gegründet und ein Wettbewerbsverbot vereinbart, das über die Dauer des Gemeinschaftsunternehmens hinaus fortbestehen sollte. 2009 erwarb Areva die alleinige Kontrolle über Areva NP.

In Bezug auf die Märkte für die wichtigsten Produkte und Dienstleistungen von Areva NP kam die Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Beschränkung zu restriktiv ist, da sie über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nach Übernahme der alleinigen Kontrolle über Areva NP durch Areva verhindert, dass Siemens als Wettbewerber auftreten kann. Bei den wichtigsten Produkten und Dienstleistungen handelt es sich im Wesentlichen um Kernkraftwerkteile, kerntechnische Dienstleistungen und Kernbrennelemente.

Gegenstand der vorläufigen Beurteilung der Kommission waren auch die Märkte für die nicht zum Kerngeschäft von Areva NP zählenden Produkte und Dienstleistungen. Dabei handelt es sich um Märkte, auf denen Areva NP während der Dauer des Gemeinschaftsunternehmens nicht mit eigenen Produkten vertreten war bzw. den Wettbewerb durch Siemens akzeptierte. In Bezug auf diese Märkte stellte die Kommission fest, dass das Wettbewerbsverbot insoweit generell gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, als es nach dem Ausscheiden von Siemens aus dem Gemeinschaftsunternehmen weiter gilt. Bei diesen Märkten handelt es sich insbesondere um die Märkte für konventionelle Teile von Kernkraftwerken und spezifische Kraftwerksteile.

Verpflichtungsangebote

Um diese Bedenken auszuräumen, haben sich Siemens und Areva verpflichtet, sowohl die Dauer des Wettbewerbsverbots als auch die darunter fallenden Produkte zu reduzieren. Die Unternehmen boten an, das Wettbewerbsverbot für die wichtigsten Produkte und Dienstleistungen von Areva NP auf einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Ausscheiden von Siemens aus dem Gemeinschaftsunternehmen zu begrenzen und für alle anderen Produkte und Dienstleistungen völlig aufzuheben. Die gleichen Verpflichtungen gelten für die von beiden Parteien vereinbarte Geheimhaltungsklausel, soweit sie die gleichen Auswirkungen hat wie das Wettbewerbsverbot.

Hintergrund

Die Kommission leitete im Mai 2010 ein Verfahren ein (vgl. IP/10/655) und teilte Siemens und Areva im Dezember 2011 mit, dass das Wettbewerbsverbot gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen könnte.

Ursprünglich sollte das bei der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Areva NP im Jahr 2001 vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht nur für die Dauer des Gemeinschaftsunternehmens gelten, sondern für einen Zeitraum von bis zu 11 Jahren nach Ausscheiden von Siemens aus dem Gemeinschaftsunternehmen fortbestehen. Nachdem Siemens Anfang 2009 angekündigt hatte, aus dem Gemeinschaftsunternehmen auszuscheiden, wurde im April 2011 per Schiedsspruch die Dauer des Wettbewerbsverbots für alle ursprünglich erfassten Produkte auf ca. vier Jahre verkürzt.

Eine Zusammenfassung der von Siemens und Areva angebotenen Verpflichtungen ist im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Die nichtvertrauliche Fassung kann auf der Website der Kommission eingesehen werden. Alle Beteiligten können innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung dazu Stellung nehmen.

Wenn der Markttest bestätigt, dass die Verpflichtungsangebote die Wettbewerbsbedenken ausräumen, kann die Kommission einen Beschluss nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlassen, mit dem die Verpflichtungen für Siemens und Areva rechtsverbindlich werden.

(PM EU-Kommission)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...