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Kartellrecht: EuGH zur Gerichts-Zuständigkeit bei internationalen Schadenersatzklagen

In welchem Land kann ein Gericht zum Einklagen von kartellrechtlichem Schadenersatz angerufen werden, wenn die Kartellbeteiligten aus mehreren Ländern stammen? Zu dieser Frage hat der Europäische Gerichtshof Klarstellungen getroffen.
Von Redaktion
27. Mai 2015

Anlass für die Ausführungen des EuGH ist ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Dortmund zu seiner internationalen Zuständigkeit in einem kartellrechtlichen Schadenersatzprozess.

Die belgische Gesellschaft CDC war von Geschädigten eines 2006 festgestellten Kartells von Chemikalien-Lieferanten mit dem Einbringen der Schadenersatzklage beauftragt worden. Diese Gesellschaften sind in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig. CDC brachte im März 2009 gegen sechs der Kartellanten Schadenersatzklagen vor dem Landgericht Dortmund ein, da eine der beteiligten Gesellschaften die deutsche Evonik Degussa gewesen war. Im September 2009 zog CDC ihre Klage gegenüber Evonik Degussa allerdings nach Abschluss eines Vergleichs zurück.

Die übrigen in der Klageschrift genannten Kartellanten rügten daraufhin das Fehlen der internationalen Zuständigkeit des deutschen Gerichts.

Auf die Frage des LG Dortmund nach seiner Zuständigkeit äußert sich der EuGH (EuGH 21. 5. 2015, C-352/13, CDC) u.a. folgendermaßen:

  • Verklagt eine durch ein Kartell geschädigte Person die Kartellanten als Gesamtschuldner auf Schadenersatz, kann der Kläger den Sitz eines der Beklagten als für alle zuständigkeitsbegründend heranziehen, sofern für die Beklagten vorhersehbar war, dass sie in dem Mitgliedstaat verklagt werden könnten, in dem mindestens einer von ihnen seinen Sitz hat.

  • Diese Gerichtszuständigkeit bleibt auch dann bestehen, wenn der Kläger seine Klage gegen den einzigen in diesem Mitgliedstaat ansässigen Mitbeklagten zurückgenommen hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Kläger und der betreffende Mitbeklagte sich abgesprochen haben, um die Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Bestimmung im Zeitpunkt der Klageerhebung künstlich herbeizuführen.

  • Ein Geschädigter hat darüber hinaus auch die Wahl, seine Schadensersatzklage gegen mehrere der Kartellbeteiligten vor dem Gericht des Gründungsorts des Kartells oder des Orts einer spezifischen Absprache zu erheben oder aber vor dem Gericht des Orts der Verwirklichung des Schadenserfolgs.

  • Bei einer Anrufung auf Grundlage der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist die Zuständigkeit des Gerichts jedoch auf den Schaden jenes Unternehmens beschränkt, dessen Sitz in seinem Zuständigkeitsbereich liegt. Bündelt der Kläger daher die Schadensersatzforderungen mehrerer Unternehmen, hat er – anders als in den anderen Fällen – für den Schaden jedes dieser Unternehmen getrennt jeweils bei dem Gericht Klage zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Sitz dieser Unternehmen liegt.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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