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Kartellrecht: EuGH bestätigt Strafe von 288 Mio. Euro gegen InnoLux

Der Gerichtshof hat eine Geldbuße in Höhe von 288 Mio. Euro bestätigt, die gegen das taiwanesiche Unternehmen InnoLux wegen der Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für LCD-Panels verhängt wurde.
Von Redaktion
10. Juli 2015

2010 verhängte die Kommission gegen sechs koreanische und taiwanesische Hersteller von Bildschirmen mit Flüssigkristallanzeige (LCD) wegen deren Beteiligung an einem Kartell von 2001 bis 2006 Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp 650 Mio. Euro. Eine der höchsten (300 Mio. Euro) wurde gegen die taiwanesische Gesellschaft InnoLux verhängt. Vom Gericht der Europäischen Union wurde der entsprechende Beschluss der Kommission 2014 im Wesentlichen bestätigt, die gegen InnoLux verhängte Geldbuße allerdings auf 288 Mio. Euro herabgesetzt.

InnoLux legte daraufhin beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein und verlangte eine stärkere Herabsetzung der Geldbuße. Denn das Gericht habe in den Umsatz, der zur Berechnung der Strafe zugrunde gelegt worden war, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verkaufte Endprodukte einbezogen, in die ihre außerhalb des EWR ansässigen Tochtergesellschaften die streitigen LCD eingebaut hätten. Die auf dem Markt der Endprodukte erzielten Umsätze stünden aber nicht in Zusammenhang mit dem Kartell auf dem LCD-Markt.

Entscheidung des EuGH

In seinem Urteil vom 9. Juli 2015 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die beanstandeten Umsätze nicht auf dem LCD-Markt, sondern auf dem Markt der die LCD enthaltenden Endprodukte erzielt worden sind. Er gelangt jedoch zu der Auffassung, dass diese Umsätze wegen der Auswirkungen des kartellisierten Preises der eingebauten LCD den Wettbewerb auf dem Markt der Endprodukte im EWR beeinträchtigen können, sodass sie im Zusammenhang mit dem betreffenden Kartell stehen.

Der Gerichtshof weist daher darauf hin, dass vertikal integrierte Unternehmen auf dem Markt der Endprodukte, in die kartellisierte Produkte eingebaut sind, in zweierlei Hinsicht Nutzen aus dem Kartell ziehen können:

  • Entweder wälzen sie die durch die Zuwiderhandlung bedingten Preiserhöhungen der Ausgangsmaterialien auf den Preis der Endprodukte ab, oder

  • sie wälzen sie nicht ab, was dann zur Folge hat, dass sie einen Kostenvorteil gegenüber den Mitbewerbern erlangen, die sich die gleichen Ausgangsmaterialien auf dem Markt der Produkte beschaffen, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht.

Der Gerichtshof kommt daher wie das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße die Umsätze mit Endprodukten, in die LCD eingebaut sind, in Höhe des Wertes der LCD berücksichtigen durfte.

Weiter bestätigt der Gerichtshof, dass die Kommission bei den von den Kartellteilnehmern erzielten Umsätzen danach differenzieren durfte, ob die Kartellteilnehmer mit den Gesellschaften, die die betreffenden Produkte in Endprodukte einbauen, ein einheitliches Unternehmen bilden. Denn Kartellteilnehmer, die wie InnoLux mit solchen Gesellschaften ein einheitliches Unternehmen bilden, befinden sich objektiv in einer anderen Situation als diejenigen, die gegenüber solchen Gesellschaften ein gesondertes Unternehmen darstellen.

Schließlich weist der Gerichtshof das Vorbringen von InnoLux zurück, die Kommission habe die Grenzen ihrer räumlichen Zuständigkeit überschritten.

Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von InnoLux daher in vollem Umfang zurück.

Weblink

Volltext der Urteils (Rechtssache C-231/14 P)

(Quelle: EuGH)

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Redaktion

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