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Kartellbußentscheidungen: Wie viel Transparenz muss sein?

Ein wegen Preisabsprachen mit einer Geldbuße belegtes Mühlenunternehmen beantragte, bestimmte Passagen aus der öffentlichen Bußgeldentscheidung zu streichen. Es seien Repressalien der dort namentlich genannten Lebensmitteleinzelhändler zu befürchten. Der OGH folgte dem Antrag nicht.
Von Redaktion
01. April 2014

Seit dem Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 (KaWeRÄG 2012) hat das Kartellgericht rechtskräftige Entscheidungen – so auch die Verhängung von Geldbußen – in der Ediktsdatei zu veröffentlichen. Darin werden die Beteiligten und der wesentliche Inhalt der Entscheidung, einschließlich der verhängten Sanktionen, genannt.

Im vorliegenden Fall war gegen die Antragsgegnerin wegen vertikaler Preisabstimmung mit dem Lebensmitteleinzelhandel bei Mehl, Grieß und Brotbackmischungen eine Geldbuße von 58.500 Euro verhängt worden. Im dazu veröffentlichen Beschluss führte das Kartellgericht auch die Rolle der zwei österreichischen Marktführer im Lebensmitteleinzelhandel bei diesen Preisabstimmungen an.

Vor Veröffentlichung des Beschlusses beantragte die Antragsgegnerin, die betreffenden Passagen nicht zu publizieren. Es bestehe die Gefahr weiterer Repressalien von Seiten des Lebensmitteleinzelhandels. Aufgrund der Formulierung könne der Rückschluss gezogen werden, die Antragsgegnerin hätte die namentlich genannten Lebensmitteleinzelhandelsketten „angeschwärzt“.

Anders als das Erstgericht folgte der OGH diesem Antrag nicht.

Entscheidung des OGH

Die namentliche Anführung von am Kartell beteiligten Unternehmen im Sinne einer möglichst umfassenden Information sei grundsätzlich zweckmäßig, so die Richter in ihrer Entscheidung. Vorbedingung für die Nennung anderer Beteiligter an dem Kartellverstoß sei allerdings im Lichte des Artikels 6 EMRK, dass das betreffende Unternehmen bereits Gelegenheit hatte, sich gegen die betreffenden Vorwürfe zu verteidigen.

Als zutreffend erachtete der OGH den Hinweis des Erstgerichts darauf, dass es sich bei einem Wettbewerbsverstoß niemals um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handeln kann. Auch befürchtete Repressalien seien kein Grund, von einer Veröffentlichung der Entscheidung Abstand zu nehmen oder diese einzuschränken, so der OGH. Im Übrigen wären derartige Repressalien ihrerseits kartellrechtswidrig.

Transparenz bei Geldbußentscheidungen

Weiter führt der OGH zur Nachvollziehbarkeit der verhängten Geldbußen aus: Das Kartellgericht ist an die Höhe der beantragten Geldbuße insofern gebunden, als es keine höhere Geldbuße verhängen darf. § 36 KartG 2005 enthält allerdings keine Verpflichtung, in einem Antrag auf Verhängung einer Geldbuße eine bestimmte Strafhöhe zu fordern.

Daran hat auch das KaWeRÄG 2012 nichts geändert. Wenn die BWB eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, hat sie dies zu begründen. Weil die Anträge der BWB selbst aber nicht veröffentlicht werden, kann hier die Transparenz nur durch die Begründung der Geldbußenentscheidung sichergestellt werden, die auf die Erwägungen der BWB Bezug nimmt.

Im vorliegenden Fall war in Anbetracht eines mehrjährigen Begehungszeitraums und eines Gesamtumsatzes von jährlich ca. 17,5 Mio Euro für die Bemessung der Geldbuße der Umstand entscheidend, dass die Antragsgegnerin nur in untergeordneter Form am Kartell beteiligt war und der Lebensmitteleinzelhandel massiv auf Preisabsprachen gedrängt hatte, so der OGH.

Diese Information könne daher der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden, weil andernfalls die beantragte Geldbuße von (nur) 58.500 Euro ebensowenig nachvollziehbar wäre wie die ohne jede nähere Begründung erfolgte pauschale Zugrundelegung eines tatbezogenen Umsatzes von bloß 60.000 Euro.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH als KOG 27. 1. 2014, 16 Ok 14/13)

(LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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