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Kartellabsprachen: Moderate Strafen für Porzellanhersteller

Das Bundeskartellamt in Bonn hat den Verband der Keramischen Industrie sowie zwei Porzellanhersteller mit Bußgeldern wegen verbotener Absprachen belegt. Die schwierige Situation der Branche ist laut Behörde bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt worden.
Von Redaktion
17. Oktober 2013

Das Bundeskartellamt hat heute gegen die Porzellanhersteller Seltmann Weiten und Kahla, gegen den Verband der Keramischen Industrie sowie zwei verantwortliche Personen Bußgelder in Höhe von insgesamt knapp 900.000 Euro erlassen. Damit hat die Behörde das Ermittlungsverfahren gegen Hersteller von Haushaltsgeschirr wegen  wettbewerbswidriger Absprachen abgeschlossen.

Das Verfahren wurde von einem Kronzeugenantrag der Villeroy & Boch AG ausgelöst. Im Februar 2011 hatte das Bundeskartellamt bei sechs Porzellanherstellern in Deutschland und bei dem zuständigen Verband durchsucht.

Die anschließenden Ermittlungen haben ergeben, dass sich die Hersteller von Haushaltsgeschirr unter anderem im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mehrwertsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 darauf verständigt haben, die Preise unter Einbeziehung der Mehrwertsteuererhöhung bereits zum 1. Oktober 2006 zu erhöhen. Der Verband hat die Mitglieder bei den Absprachen aktiv unterstützt. Zwei der beteiligten Unternehmen konnten wegen Insolvenz nicht weiter verfolgt werden, gegen zwei weitere Beteiligte wurde das Verfahren aus anderen Gründen eingestellt.

Mit dem Unternehmen Kahla, das auch im Laufe des Verfahrens mit dem Bundeskartellamt kooperiert hatte, und mit dem Verband der Keramischen Industrie konnte eine einvernehmliche  Verfahrensbeendigung (Settlement) erzielt werden.

Die Behörde hat nach eigenen Angaben das wirtschaftlich schwierige Umfeld der Porzellanbranche berücksichtigt. Daher seien relativ moderate Bußgelder verhängt worden. Wirtschaftliche Schwierigkeiten könnten aber keine Rechtfertigung dafür sein, dass der Verbraucher mehr für ein Produkt zahlen muss, als er es bei funktionierendem Wettbewerb getan hätte.

Die verhängten Geldbußen sind noch nicht  rechtskräftig. Gegen die Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet.

(Quelle: Bundeskartellamt/ KP)

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