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D: Weiteres Bußgeld im „Wurstkartell“ verhängt

In einem weiteren Bußgeldverfahren zum sogenannten Wurstkartell hat der 6. Kartellsenat des OLG Düsseldorf ein Bußgeld in Höhe von 6,5 Millionen Euro gegen einen Wursthersteller verhängt.
Von Redaktion
11. Oktober 2018

Wegen illegaler Preisabsprachen hatte das Bundeskartellamt bereits 2014 Geldbußen in Höhe von ca. 338 Millionen Euro gegen 22 Wursthersteller und 33 verantwortlich handelnde Personen verhängt. Aufgrund einer bis vor kurzem noch bestehenden Regelungslücke führten interne Umstrukturierungen bei diversen Unternehmen dazu, dass verschiedene Verfahren eingestellt und Bußgelder in Höhe von ca. 238 Millionen Euro nicht gezahlt werden mussten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 2. Oktober 2018 das letzte Bußgeldverfahren gegen einen Wursthersteller abgeschlossen (Az.: V-6 Kart 6/17). Allerdings sind gegen mehrere leitende Personen der Unternehmen noch Verfahren anhängig.

350.000 Euro Bußgeld gegen Gesellschafter

Der 6. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Unternehmen vorsätzlich gegen das Kartellrecht und gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen verstoßen hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Gegen den Wursthersteller verhängte der Senat ein Bußgeld in Höhe von 6,5 Millionen Euro und gegen den persönlich haftenden Gesellschafter ein Bußgeld in Höhe von 350.000 Euro.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Gesellschafter, der damals auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen war, sich zwischen 1997 und 2009 an einem auf Dauer angelegten Kartell mit 20 Wurstherstellern beteiligt habe. Ziel der Kartellanten sei gewesen, bei Rohstoffpreiserhöhungen von Schweine- und Geflügelfleisch gegenüber den großen Lebensmittelhandelsketten möglichst einheitlich und zeitgleich Abgabepreiserhöhungen für ihre Produkte zu fordern.

Die Absprachen betrafen u.a. den Zeitpunkt der Erhöhung, den Betrag der Erhöhung bzw. die Bandbreite der Erhöhung für bestimmte Produktgruppen. Die durch die Rohstoffpreiserhöhung entstandenen Mehrkosten sollten auf diese Weise an den Einzelhandel weitergegeben werden, was sonst nicht in diesem Maß möglich gewesen wäre. Wegen dieser wettbewerbswidrigen Preisabsprachen sprach das OLG Düsseldorf die Bußgelder aus. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist möglich.

(Quelle: gprainer.com)

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