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Zementkartell: EuGH bremst EU-Kommission ein

Der Gerichtshof hat die von der Kommission an Zementhersteller gerichteten Auskunftsverlangen für nichtig erklärt. Die Beschlüsse der Kommission waren nicht hinreichend begründet.
Von Redaktion
13. März 2016

Der Sachverhalt

Im November 2008 und im September 2009 führte die Kommission Nachprüfungen in den Räumlichkeiten mehrerer Unternehmen der Zementbranche durch. 2010 leitete sie dann gegen mehrere dieser Unternehmen ein Verfahren wegen mutmaßlicher Zuwiderhandlungen (u.a. Beschränkungen des Handels, Marktaufteilung, Preisabsprachen) ein. Im März 2011 ersuchte die Kommission die betreffenden Unternehmen um die Beantwortung eines Fragebogens zu den Verdachtsmomenten.

Mehrere Firmen, u. a. die deutschen Unternehmen HeidelbergCement und Schwenk Zement sowie die italienischen Unternehmen Buzzi Unicem und Italmobiliare, erhoben Nichtigkeitsklagen beim Gericht der Europäischen Union.

Sie warfen der Kommission u. a. vor, die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen nicht ausreichend erläutert zu haben. Zudem habe die Kommission ihnen wegen der Vielzahl der verlangten Auskünfte und der Vorgabe, die Antworten in einem besonders aufwändigen Format zu liefern, eine unverhältnismäßige Arbeitsbelastung auferlegt.

Die Entscheidungen

Mit Urteilen vom 14. März 2014 bestätigte das Gericht (der EU) im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverlangen aus Brüssel. Die Unternehmen riefen daraufhin den Gerichtshof an und beantragten, die Urteile des Gerichts aufzuheben und die Beschlüsse der Kommission für nichtig zu erklären.

Mit seinen Urteilen vom 10. März stellte der Gerichtshof fest, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, indem es die Beschlüsse der Kommission als rechtlich hinreichend begründet beurteilte. Denn nach dem Unionsrecht muss die Begründung von Rechtsakten so formuliert sein, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann. Insbesondere muss die Kommission in der Begründung eines Auskunftsverlangens

  • seine Rechtsgrundlage und seinen Zweck

  • die geforderten Auskünfte sowie

  • die Frist für die Erteilung der Auskünfte

festlegen.

Die Fragen der Kommission an die Unternehmen sind dem Gerichtshof zufolge aber außerordentlich zahlreich und betreffen ganz unterschiedliche Arten von Auskünften. Die Begründung des Auskunftsverlangens ist hingegen äußerst knapp, vage und allgemein gehalten.

Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Beschlüsse der Kommission nicht rechtlich hinreichend begründet sind, hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig.

Weblinks

Urteile in den Rechtssachen:
C-247/14 P, HeidelbergCement/Kommission
C-248/14 P, Schwenk Zement/Kommission
C-267/14 P, Buzzi Unicem/Kommission und
C-268/14 P, Italmobiliare/Kommission

(Quelle: EuGH)

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Redaktion

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