Jagd auf wild lebende Vögel: EU-Kommission verklagt Österreich
18. Mai 2018
Waldschnepfen gehören gemäß der Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) zu den geschützten Vogelarten. Gemäß der Richtlinie dürfen die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Vogelarten unter bestimmten Voraussetzungen bejagt werden. Jedoch ist die Jagd in Zeiträumen, in denen die Vögel am stärksten gefährdet sind, zum Beispiel während der Brut- und Aufzuchtzeit oder während der Rückkehr von Zugvögeln zu ihren Nistplätzen untersagt. Die Mitgliedstaaten können von diesem Verbot der Frühjahrsjagd nur dann abweichen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und nur wenige Vögel davon betroffen sind.
NÖ erlaubt Jagd in Brutzeit
Niederösterreich genehmigt die Frühjahrsjagd auf Waldschnepfen vom 1. März bis zum 15. April, was mit der Brut- und Aufzuchtzeit der lokalen Brutpopulation zusammenfällt.
Nach Auffassung der Kommission sind die strengen Voraussetzungen für eine Abweichung nicht erfüllt, sodass Österreich gegen die Vogelschutzrichtlinie verstößt. Erstens gebe es eine „andere zufriedenstellende Lösung“ in Form einer Herbstjagd, die in anderen Mitgliedstaaten und in anderen Regionen Österreichs weitverbreitet ist. Zweitens genehmige Niederösterreich die Bejagung der Vögel in einer Menge, die im Sinne der Vogelschutzrichtlinie nicht als gering betrachtet werden könne.
Ermahnung bereits 2013
Die Kommission hat das Vertragsverletzungsverfahren im September 2013 eingeleitet und den österreichischen Behörden im Mai 2015 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Seither fand ein weiterer Austausch auf politischer Ebene mit den österreichischen Behörden statt, der jedoch zu keiner Lösung geführt hat. Niederösterreich ist das einzige Bundesland Österreichs‚ das die Frühjahrsjagd auf Waldschnepfen noch nicht verboten hat.
(Quelle: EU-Kommission)
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