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Investmentfondsgesetz 2011 soll Verbraucherschutz stärken

Das mit 1. September 2011 in Kraft tretende Investmentfondsgesetz 2011 bringt wesentliche Änderungen für das Angebot von Investmentfonds in Österreich mit sich.
Von Redaktion
25. August 2011

In Österreich sind von in- und ausländischen Kapitalanlagegesellschaften (KAGs) laut Angaben der Finanzmarktaufsicht (FMA) 7.838 Investmentfonds aufgelegt; das gesamte verwaltete Vermögen der heimischen KAGs betrug zum Jahresende 2010 rund 145 Milliarden Euro.

Das nun in Kraft tretende Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) setzt die EURichtlinie 2009/65/EG betreffend „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAW-IV /UCITS-IV) in österreichisches Recht um. Damit wurde das Investmentfondsgesetz 1993 (InvFG 1993) grundlegend überarbeitet.

Transparentere Informationen für Anleger

Das neue Gesetz soll für Verbraucher mehr Informationen, mehr Rechte und neue Produkte bringen. So löst das neue „Kundeninformationsdokument“ (KID) – mit einer Übergangsfrist bis 30. Juni 2012 – den bisherigen „Vereinfachten Prospekt“ ab. Das KID ist europaweit standardisiert, hat maximal zwei A4-Seiten (3 bei komplexen Produkten) und hat alle wesentlichen Eckdaten des Fonds zu enthalten:

  • Ziele und Anlagepolitik

  • Risiko- und Ertragsprofil (Risikoeinstufung auf einer vorgegebenen Skala von 1 bis 7)

  • Kosten und Gebühren

  • Wertentwicklung in der Vergangenheit

  • praktische Informationen wie Depotbank

  • Anlaufstelle für Anleger

  • steuerliche Angaben etc.

Weiters ist jede Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, ein Beschwerdemanagement einzurichten. In komplexen Verfahren wie etwa der Zusammenlegung von Fonds wurden die direkten Informationspflichten an die Anteilinhaber erweitert.

Vereinfachungen für Fondsgesellschaften

Auch für die Anbieter von Investmentfonds bringt das Gesetz wesentliche Erleichterungen: Mit dem neuen europäischen „Management Company Passport“ können Verwaltungsgesellschaften nun direkt im Wege der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat einen Fonds nach dortigem Recht auflegen. Grenzüberschreitende Fonds-Zusammenlegungen werden erleichtert und das Notifikationsverfahren für den Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat wurde gestrafft. Es wurden aber auch die organisatorischen Anforderungen an die Verwaltungsgesellschaften erhöht, insbesondere betreffend Risikomanagement und Regelungen von Interessenkonflikten.

(Quelle: FMA)

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