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EU-Kommission definiert technische Standards für Leerverkäufe

Die Europäische Kommission hat detaillierte Regeln festgelegt, um das bei „nackten“ Leerverkäufen bestehende Risiko, dass Geschäftsabwicklungen scheitern, zu verringern. Geregelt wurde auch, auf welche Weise Marktteilnehmer signifikante Leerverkaufspositionen gegenüber dem Markt offenzulegen haben.
Von Redaktion
02. Juli 2012

Grundlage für die am Freitag von der Kommission erlassenen technischen Standards sind Vorarbeiten der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). Präzisiert wird in den neuen Vorschriften insbesondere die sogenannte „Lokalisierungsregel“, die sicherstellt, dass Lieferungen bei Leerverkäufen nicht scheitern. Geregelt wird darin auch, wie die ESMA feststellen soll, welche Aktien von der Leerverkaufsverordnung ausgenommen sind, weil ihr Haupthandelsplatz außerhalb der Union liegt.

Um die kohärente Anwendung der Leerverkaufsverordnung sicherzustellen, enthält die Durchführungsverordnung detaillierte technische Standards zu folgenden Punkten:

  • Informationspflichten bei signifikanten Netto-Leerverkaufspositionen; die Informationen müssen auf einer zentralen Website zur Verfügung stehen, die von den jeweils zuständigen Behörden unterhalten oder überwacht wird; sie müssen ein bestimmtes Format aufweisen, das der Öffentlichkeit die Abfrage nach Aktienemittenten und die Einsicht historischer Daten ermöglicht;

  • Anforderungen für Leihvereinbarungen (wie Optionen, Repo-Vereinbarungen oder ständige Vereinbarungen), die die Abwicklung von Aktiengeschäften bei Fälligkeit sicherstellen;

  • Anforderungen für Zusagen und Maßnahmen, die sicherstellen, dass Leerverkäufe von Aktien bei Fälligkeit abgewickelt werden können; bei standardmäßigen Lokalisierungszusagen beinhaltet dies zwei Bestätigungen durch Dritte: erstens, dass die Partei die Aktien zur Verfügung stellen kann, und zweitens dass sie mindestens die erforderliche Zahl von Aktien vor dem Leerverkauf zurückgestellt hat; für Leerverkäufe innerhalb eines Handelstages und für leicht zu leihende oder zu kaufende Aktien werden spezielle Zusageregelungen festgelegt;

  • Einzelheiten der Vereinbarungen mit Dritten über Leerverkäufe öffentlicher Schuldtitel, damit nach vernünftigem Ermessen von einer fälligkeitsgerechten Abwicklung von Geschäften mit öffentlichen Schuldtiteln ausgegangen werden kann;

  • Arten von Dritten, einschließlich Wertpapierfirmen und zentrale Gegenparteien, mit denen Leerverkaufsvereinbarungen geschlossen werden können, und Anforderungen, die sie erfüllen müssen, damit die Abwicklung gesichert ist;

  • Format der Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen, die die zuständigen Behörden regelmäßig an die ESMA übermitteln müssen, und

  • technische Vorschriften für die ESMA zur Feststellung, ob sich der Haupthandelsplatz einer Aktie innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union befindet, und zur anschließenden Anwendung der in der Leerverkaufsverordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung für Aktien, deren Haupthandelsplatz außerhalb der Union liegt.

Die Durchführungsverordnung ist Teil eines Pakets aus vier Durchführungsrechtsakten, mit denen die Kommission technische Aspekte der Leerverkaufsverordnung festlegt. Die Kommission hat heute außerdem eine delegierte Verordnung über technische Regulierungsstandards erlassen, die sich auf einen von der ESMA vorgelegten Entwurf technischer Regulierungsstandards stützt. Darin wird detailliert festgelegt, welche Informationen über Leerverkaufspositionen an die zuständigen Behörden zu melden und gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen sind. Geregelt wird darin auch, welche Informationen die zuständigen Behörden vierteljährlich an die ESMA zu übermitteln haben und wie der Umsatz zu berechnen ist, anhand dessen die ESMA den Haupthandelsplatz einer Aktie bestimmt.

Die Durchführungsverordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab 1. November, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Haupthandelsplatz, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Anwendung finden.

Die delegierte Verordnung über technische Regulierungsstandards unterliegt einer einmonatigen Einspruchsfrist des Europäischen Parlaments und des Rates (die um einen weiteren Monat verlängert werden kann) und tritt, sofern keines der beiden gesetzgebenden Organe Einwände erhebt, erst nach Ablauf dieser Frist am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Zur vollständigen Umsetzung der Leerverkaufsverordnung sollen demnächst noch zwei abschließende Maßnahmen ‑ ein technischer Regulierungsstandard und ein delegierter Rechtsakt ‑ erlassen werden.

(Quelle: EU-Kommission)

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