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OGH: MEL-Anleger muss Vergleichsangebot der Meinl-Bank nicht annehmen

Wenn ein durch den Erwerb und den folgenden Wertverlust von Zertifikaten der Meinl European Land Ltd (MEL) geschädigter Anleger ein (bestimmtes) Vergleichsangebot der Meinl Bank nicht annimmt, verstößt er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht.
Von Redaktion
05. Februar 2013

Die in Veranlagungen unerfahrene Klägerin erwarb über Beratung eines Beraters des beklagten Vermögensberatungsunternehmens Zertifikate der Meinl European Land Ltd (MEL) mit der Zusicherung, das Geld sei damit absolut sicher angelegt. In der Folge verloren diese Zertifikate erheblich an Wert. Hätte die Klägerin gewusst, dass diese Veranlagung risikoreicher als ein Sparbuch sei, hätte sie diese Wertpapiere nicht erworben.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten an Schadenersatz rund 29.000 Euro. Die Beklagte bestritt eine fehlerhafte Beratung und wandte Verjährung sowie ein Mitverschulden der Klägerin ein.

Während des Verfahrens machte die Meinl Bank der Klägerin ein Vergleichsangebot. Danach bot die Meinl Bank vom Gesamtbetrag, den die Klägerin in die MEL-Zertifikate investiert hatte, eine Vergleichsquote von 15 Prozent an. Dafür hätte die Klägerin auf die Geltendmachung allfälliger Ansprüche gegenüber der Meinl Bank AG, der Meinl Success AG sowie gegenüber Julius Meinl verzichten müssen. Weiters hätte die Klägerin allfällige Ansprüche, die sie gegen Dritte im Zusammenhang mit MEL haben könnte, insbesondere gegen Atrium, die Nachfolgegesellschaft von Meinl European Land, an die Meinl Bank abtreten müssen. Im Fall einer Einklagung dieser abgetretenen Ansprüche von der Meinl Bank gegen Atrium würde die Klägerin 40 Prozent eines allfälligen Prozesserfolgs erhalten.

Das Erstgericht gab dem Klagebehren mit ca. 11.000 Euro statt und wies das Mehrbegehren ab. Das nur von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der Oberste Gerichtshof wies die von der Beklagten erhobene Revision zurück (OGH 20. 12. 2012, 2 Ob 238/12g). Er führte zum Einwand der Beklagten, die Klägerin habe dadurch, dass sie das Angebot der Meinl Bank nicht angenommen habe, gegen ihre Pflicht, den Schaden zu mindern, verstoßen, aus: Der Klägerin müsse zugebilligt werden, sich allfällige Ansprüche bzw. Klagsführungen gegen die im Vergleichsanbot genannten juristischen oder natürlichen Personen vorzubehalten und allfällige höhere Prozesschancen im Vergleich zu dem doch eher niedrigen Vergleichsangebot zu prüfen oder prüfen zu lassen. Überdies hätte die Annahme dieses Vergleichsangebots die Gefahr in sich geborgen, die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche gegen das Beratungsunternehmen zu verlieren, wären doch diese Ansprüche – zumindest nach dem Wortlaut des Vergleichsangebots – unter „die Ansprüche, die sie gegen Dritte im Zusammenhang mit MEL haben könnte“ und die die Klägerin an die Meinl Bank abtreten hätte müssen, gefallen. Die Klägerin habe daher nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

(Quelle: OGH)

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