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Höchstgerichtsurteile zu unlauterer Werbung

OGH und EUGH befassen sich regelmäßig mit den Grenzen erlaubter Werbung. Drei aktuelle Urteile zu Vergleichswerbung, Führen eines Doktortitels und Marktschreierei.
Von Redaktion
18. März 2014

„Revolution im Fenster-Design“ – marktschreierische Werbung

Der OGH urteilte zu einem Streit um Fensterwerbung wie folgt: Das Gericht hat die Grenzen seines Ermessensspielraums nicht überschritten, wenn es die beanstandeten Werbeaussagen „Revolution im Fenster-Design“ bzw. „Lichtjahre vom klassischen Fenster entfernt“ als unschädliche „Marktschreierei“ und die Ankündigung „anders als bei anderen Fenstersystemen ...“ weder als Irreführung noch als unlautere Alleinstellungswerbung beurteilt hat.

Weshalb im vergleichenden Hinweis auf Eigenschaften des eigenen Fenstersystems mit anderen Fenstersystemen eine Pauschalabwertung der Mitbewerber (Verstoß gegen § 1 UWG) liegen soll, ist nicht zu erkennen.

--> Volltext des Urteils (OGH 20. 1. 2014, 4 Ob 201/13g)

Irreführende Verwendung eines Doktortitels

Der OGH hält folgende Rechtsauffassung für „jedenfalls vertretbar“: Es liegt eine irreführende Verwendung eines Doktiortitels vor, wenn der Betreiber eines Optikerunternehmens (Beklagter) im Zusammenhang mit diesem Unternehmen seinen Doktortitel anführt, es sich dabei aber nicht um ein Doktorat der Medizin handelt und nicht ein entsprechender aufklärender Zusatz beigefügt wird.

Schon wegen der teilweisen Überschneidung der Tätigkeitsbereiche – etwa bei der Sehschärfemessung oder der Anpassung von Kontaktlinsen – ist ein Augenoptiker im medizinischen Umfeld tätig. Hier wird der Durchschnittsverbraucher einen vom Unternehmer geführten Doktorgrad als Hinweis auf eine medizinische Ausbildung verstehen. Im konkreten Fall wird dieser Eindruck durch die für den Durchschnittsverbraucher zwar nicht unmittelbar verständliche, aber durchaus medizinisch anmutende Bezeichnung „Optometrist“ – die der Beklagte als solche natürlich führen darf – verstärkt.

Außerhalb dieser geschäftlichen Tätigkeit steht es dem Beklagten selbstverständlich frei, seinen Doktortitel in jeder verwaltungsrechtlich zulässigen Form zu führen.

--> Volltext des Urteils (OGH 17. 2. 2014, 4 Ob 18/14x)

Irreführender und unzulässiger vergleichender Werbung

Die EU-Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (RL 2006/114/EG) behandelt in Bezug auf den Schutz von Gewerbetreibenden irreführende und unzulässige vergleichende Werbung als zwei selbstständige Zuwiderhandlungen. Der EUGH stellt klar: Um eine irreführende Werbung zu untersagen und zu sanktionieren, ist es nicht notwendig, dass diese gleichzeitig eine unzulässige vergleichende Werbung darstellt.

--> Volltext des Urteils (EuGH 13. 3. 2014, C-52/13, Posteshop)

(LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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