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Gesetzentwurf für mehr Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften

Beim Befinden über „clamorose“ Strafverfahren steht dem Jutizminister künftig ein „Weisungsrat“ zur Seite, die Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften werden insgesamt vermindert und das Hinweisgebersystem bei der WKStA bekommt eine rechtliche Grundlage. Dies die Eckpunkte des geplanten neuen Staatsanwaltschaftsgesetzes.
Von Redaktion
11. Juni 2015

Verringerte Berichtspflichten der Staatsanwaltschaft

Die Novelle soll Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG) unter anderem die staatsanwaltschaftlichen Berichtspflichten verringern und präzisieren: Im Bereich der sogenannten „clamorosen“ Strafverfahren (in die Verdächtige öffentlichen Interesses involviert sind oder die ungeklärte Rechtsfragen aufwerfen) bestehen derzeit umfassende Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften an die Oberstaatsanwaltschaften und dieser an das BMJ.

So müssen die Staatsanwaltschaften – mit Ausnahme der WKStA – hier von sich aus Bericht über schon getroffene Anordnungen und das geplante weitere Vorgehen an die übergeordnete Oberstaatsanwaltschaft erstatten.

Künftig soll die Pflicht zur Berichterstattung über einzelne Anordnungen während laufender Ermittlungsverfahren entfallen. Vorhabensberichte sollen grundsätzlich nur mehr zu erstatten sein

  • wenn von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll,

  • vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 11. Hauptstückes der StPO,

  • vor dem Zurückziehen einer Anklage oder

  • vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht oder die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren, es sein denn, dass zuvor eine Anordnung oder ein Antrag von der Beurteilung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Einrichtung eines „Weisungsrats“

Das Weisungsrecht des Bundesministers für Justiz (BMJ) gegenüber den Staatsanwaltschaften ist seit Jahrzehnten Gegenstand von Diskussionen. Kritikpunkte sind der Anschein politischer Beeinflussung der Staatsanwaltschaften sowie die Verfahrensverzögerung, die sich durch die Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften ergeben.

Daher soll nun ein sogenannter „Weisungsrat“ gesetzlich verankert werden, der organisatorisch bei der Generalprokuratur angesiedelt ist. Aufgabe des Weisungsrats ist die Beratung des BMJ in einer Reihe von gesetzlich festgelegten Fällen.

Folgt der Minister den Empfehlungen des Weisungsrats nicht, muss er das gegenüber Nationalrat und Bundesrat begründen und seine Stellungnahme veröffentlichen.

Dem Weisungsrat gehören der Generalprokurator als Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder an. Die Mitglieder des Weisungsrats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Durch die Einrichtung eines solchen unabhängigen Weisungsrats soll künftig jeglichem Anschein einer politischen oder persönlichen Einflussnahme auf den Inhalt eines Strafverfahrens entgegengewirkt werden.

Gesetzliche Grundlage für Hinweisgebersystem der WKStA

Seit 20. März 2013 steht bei der WKStA im Probebetrieb ein speziell für Ermittlungen im Bereich der Wirtschafts- und Korruptionsdelikte geeignetes Hinweisgebersystem als internetbasiertes anonymes Anzeigesystem zur Verfügung. Aufgrund des erfolgreichen Probebetriebs soll eine Überführung in den Dauerbetrieb erfolgen, wofür aus datenschutzrechtlichen Erwägungen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für das Hinweisgebersystem geschaffen werden soll.

Als Datum des Inkrafttretens ist grundsätzlich der 1. 1. 2016 vorgesehen.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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