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Kronzeugenregelung soll für fünf Jahre verlängert werden

Die Regierung plant eine Neugestaltung der mit Jahresende auslaufenden Kronzeugenregelung. Potenzielle Kronzeugen sollen stärker motiviert werden, sich zu melden.
Von Redaktion
21. Oktober 2016

Daneben bringt die Novelle des von der Regierung vorgelegten Strafprozessrechtsänderungsgesetzes u.a. aber auch die Umsetzung der EU-Richtlinie betreffend den Rechtsbeistand sowie eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Diversion.

Kronzeugenregelung wird auf weitere fünf Jahre verlängert

Kern des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes ist die Verlängerung der bis Jahresende auslaufenden Kronzeugenregelung auf weitere fünf Jahre. Die Bestimmungen verfolgen das Ziel, die Motivation, sich als Kronzeuge zu melden, zu steigern. Grundgedanke ist nach wie vor, dass der Aufklärungsbeitrag die Schwere der eigenen Tat übersteigen und der Kronzeuge von sich aus aktiv an die Staatsanwaltschaft herantreten muss.

Gerade durch das ausdrückliche Abstellen des Gesetzgebers auf die Eigeninitiative des potenziellen Kronzeugen soll sichergestellt werden, dass die Regelung keine „Deals“ der Strafverfolgungsbehörden in Drucksituationen ermöglicht, wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betont.

Im Übrigen soll der potenzielle Kronzeuge schon in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens erfahren, ob seine Angaben für die Anerkennung des Kronzeugenstatus ausreichen. Neu ist nun das Recht des Kronzeugen, gegen seine Ablehnung Beschwerde einzubringen. Der Status als Kronzeuge kann überdies auch noch während der Hauptverhandlung beantragt werden.

Vor Ablauf der fünfjährigen Befristung soll die neue Kronzeugenregelung evaluiert werden.

EU-Richtlinie betreffend Rechtsbeistand wird voll umgesetzt

Die Novelle setzt auch die EU-Richtlinie betreffend den Rechtsbeistand in die österreichische Rechtsordnung um. Klargestellt wird damit, dass Beschuldigte die Möglichkeit haben, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen oder zu bevollmächtigen. Ausdrücklich geregelt ist zudem die Teilnahme eines Verteidigers auch bei der Vernehmung zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft.

Änderungen bringt die Vorlage aber auch bei der Diversion, die nun im Erwachsenenstrafrecht unter bestimmten Umständen auch bei Todesfolge zulässig sein soll.

(Quelle: Parlamentskorrespondenz)

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