Fusion von Karstadt und Kaufhof freigegeben
12. November 2018
Laut Bundeskartellamt konnte aufgrund einer sehr intensiven Vorbereitung des eigentlichen Kontrollverfahrens die umfassende Prüfung der Fusion bereits innerhalb der einmonatigen sogenannten ersten Phase abgeschlossen werden. Die Behörde hat im Rahmen der Ermittlungen rund 100 Handelsunternehmen und Lieferanten, darunter die größten Online-Händler und stationären Händler in Deutschland, befragt. Eingehender untersucht hat das Bundeskartellamt die Warengruppen „Gepäck“ (Koffer/Taschen), „Wäsche“, „Sport/Outdoor“, „Spiele/Spielwaren“, „Heimtextilien“ sowie „Büro- und Schreibwaren“, weil die Marktstellung von Kaufhof und Karstadt in diesen Warengruppen am stärksten ist.
Regionale Mitbewerber
Im Ergebnis zeigte sich, dass die Fusion selbst bei einer rein auf den stationären Vertrieb beschränkten Betrachtung keine wettbewerblichen Bedenken hervorruft, die eine Untersagung des Vorhabens rechtfertigen würden. Der Verhaltensspielraum von Kaufhof und Karstadt wird in allen Warengruppen und Regionen jeweils durch verschiedene andere stationär tätige Wettbewerber eingeschränkt. Die Marktanteile der beiden Unternehmen liegen nur in wenigen relevanten Warengruppen und Regionen bei mehr als 25 Prozent.
Starker Online-Handel
Darüber hinaus besteht ein starker Wettbewerbsdruck aus dem Online-Handel. Der Marktanteil des Online-Handels am Gesamtumsatz in den verschiedenen Warengruppen in Deutschland fällt unterschiedlich hoch aus, unterliegt aber in allen Bereichen sehr starken Wachstumsraten, im Durchschnitt 10 Prozent jährlich.
Absatzalternativen für Händler vorhanden
Auf den Beschaffungsmärkten, also im Verhältnis der Warenhausbetreiber zu ihren Lieferanten, werden Karstadt und Kaufhof zusammen insbesondere in den Warengruppen „Wäsche“, „Heimtextilien“ und „Gepäck“ eine starke Marktstellung haben. Dennoch stehen Herstellern hinreichende Absatzalternativen in Form von Fachhändlern, stationär sowie online, zur Verfügung. Einige Hersteller haben die Sorge geäußert, dass die Unternehmen künftig über eine große Einkaufsmacht verfügen und daher auch Konditionenverbesserungen fordern könnten. Das Bundeskartellamt wird dies im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum sogenannten Anzapfverbot beobachten.
Im Bereich „Sport/Outdoor“ ist Karstadt Mitglied der Einkaufskooperation Intersport, zu welcher aufgrund der Fusion nun auch das Einkaufsvolumen von Kaufhof hinzukäme. Das Bundeskartellamt behält sich vor, diese Einkaufskooperation im Nachgang zu der Fusion genauer zu prüfen.
Die von der Fusion betroffenen Immobilienmärkte waren wettbewerblich unproblematisch.
(Quelle: Bundeskartellamt)
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