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Funkzentralen: Taxi-App-Betreiber scheitern mit Kartellklage vor dem OGH

Marktbeherrschende Unternehmen, die in Verträge mit Geschäftspartnern Exklusivitätsklauseln einbauen, müssen nicht automatisch missbräuchlich handeln und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es kommt auch auf die Bedingungen für die Kündigung der Verträge an, urteilte der OGH.
Von Redaktion
14. August 2013

Im September und Oktober 2011 wandten sich zwei Betreiber von Taxi-Apps an die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und beschwerten sich über einen angeblichen Marktmissbrauch durch Taxifunkzentralen in Wien. Taxi-Apps sind Smartphone-Applikationen, die eine automatische Taxi-Bestellung ohne einen Anruf erlauben.

Die BWB beantragte in der Folge, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung fest- und wirksam abzustellen. Stein des Anstoßes waren die Exklusivitätsklauseln in den Verträgen der beiden beklagten Funkzentralen mit den Taxiunternehmen. Diese besagen, dass die Vertragspartner bezüglich der vertragsgegenständlichen Fahrzeuge u.a. jede Zusammenarbeit mit anderen Vermittlungsunternehmen untersagt ist. Ein Verstoß gegen die Konkurrenzklausel berechtigt zur sofortigen Vertragsauflösung. Die Verträge sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jederzeit zum Monatsletzten von beiden Vertragsparteien frei kündbar.

Entscheidung

Das Kartellgericht wies den Antrag der BWB ab. Der OGH gab dem dagegen erhobenen Rekurs keine Folge (OGH als KOG 27. 6. 2013, 16 Ok 7/12).

Die OGH-Richter verneinten für den konkreten Fall das Vorliegen missbräuchlichen Verhaltens: Die konkreten Umstände des zu beurteilenden Falls seien dadurch gekennzeichnet, dass die Exklusivitätsvereinbarung nur jenes Fahrzeug erfasst, für das der Funkvertrag abgeschlossen wurde, sodass Mehrfahrzeugunternehmer nicht notwendigerweise mit ihrem gesamten Fuhrpark gebunden seien.

Auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin (BWB) sei nicht ersichtlich, dass die kurzfristigen und ohne Einschränkung lösbaren Bindungen geeignet seien, einen Wechsel eines Taxis zu einem Wettbewerber unmöglich zu machen oder zu erschweren, sodass der Markt abgeschottet werde, zumal eine beträchtliche Anzahl von Taxis nicht gebunden sei und nicht dargetan wurde, dass die Antragsgegnerinnen in der Lage wären, Vertragspartner von der Kündigung abzuhalten.

Ließe man die Bedingungen für die Kündigung eines (unbefristeten) Vertrags mit einer Ausschließlichkeitsklausel (Exklusivitätsvereinbarung) bei der Beurteilung als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung iSv § 5 KartG 2005 gänzlich außer Betracht, würde damit die Bedeutung von Laufzeit und Kündigungsfrist für die Abschottungswirkung zu sehr eingeschränkt: Auch marktbeherrschenden Unternehmen ist – wie normalen Unternehmen – einzuräumen, dass selbst unbefristete Verträge nur eine geringe Bindungs- und damit Abschottungswirkung entfalten, wenn sie ohne Einschränkung unter Einhaltung kurzer Kündigungsfristen aufgelöst werden können.

Es hängt von den konkreten Umständen des Falls ab, ob auch kürzere Kündigungsfristen als Kündigungssperren fungieren können oder ob die rechtliche Möglichkeit der Kündigung in Wirklichkeit illusorisch ist.

(LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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