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Freier Kapitalverkehr: EU verklagt Ungarn

Die Kommission hat Ungarn vor dem EuGH verklagt. Ungarn soll die Rechte ausländischer Investoren auf Nutzung landwirtschaftlicher Flächen nicht eingehalten haben.
Von Redaktion
20. Juni 2016

Die EU-Kommission hat beschlossen, Ungarn vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen Nichteinhaltung der EU-Vorschriften über die Rechte ausländischer Investoren auf Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zu verklagen.

Die Europäische Kommission hatte Ungarn im Oktober 2014 und noch einmal im Juni 2015 aufgefordert, seine Vorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Da der Kommission bisher keine Abhilfemaßnahmen mitgeteilt wurden, wird Ungarn nun vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt.

Im Dezember 2013 hatte das ungarische Parlament ein Gesetz verabschiedet, mit dem bestimmte sogenannte „Nießbrauchsrechte“ von Investoren in Ungarn – d.h. vertraglich zugesicherte Rechte auf Nutzen und Gewinne aus Landflächen – gekündigt wurden. Sowohl ausländische als auch inländische Investoren verloren auf diese Weise ohne jegliche Entschädigung ihre erworbenen Rechte und den Wert ihrer Investitionen.

Für die ursprünglichen Verträge galt ein Übergangszeitraum von 20 Jahren, d.h. sie wären am 1. Jänner 2033 ausgelaufen. Das neue Gesetz verkürzte diesen Zeitraum auf viereinhalb Monate, was dazu führte, dass die Verträge der Investoren ohne Entschädigung zum 1. Mai 2014 gekündigt wurden.

Nach Auffassung der Kommission reichte unter anderem die sehr kurze Frist zwischen der Veröffentlichung des Rechtsakts und dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nicht aus, um den Investoren die Gelegenheit zu geben, sich an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Den betroffenen Investoren – unter ihnen viele österreichische Landwirte – wurden infolge des Gesetzes ihre erworbenen Rechte und der Wert ihrer Investitionen in einer Art und Weise vorenthalten, die die in der EU-Grundrechtecharta verankerte Rechtssicherheit und die Wahrung des Rechts auf Eigentum nicht gewährleistete.

Nach Ansicht der Kommission ist dies eine Verletzung der Grundsätze des freien Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass ein ungarisches Gericht den Gerichtshof in der Sache ebenfalls um Vorabentscheidung ersucht hat (Rechtssachen C-52/16 und C-113/16).

(Quelle: EU-Kommission)

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