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Formfehler: EuG kippt Verbot der Übernahme von TNT durch UPS

Das Gericht der Europäischen Union hat den Beschluss, mit dem die Kommission den Zusammenschluss zwischen UPS und TNT im Sektor der Expresszustellung von Kleinpaketen abgelehnt hat, wegen eines Verfahrensfehlers für nichtig erklärt.
Von Redaktion
07. März 2017

Die Kommission hat die Verteidigungsrechte von UPS missachtet, indem sie sich auf eine ökonometrische Analyse gestützt hat, die so während des Verwaltungsverfahrens nicht erörtert worden war.

Das US-Unternehmen United Parcel Service (UPS) und das niederländische Unternehmen TNT Express (TNT) sind in Europa auf den Märkten der internationalen Expresslieferdienste für Kleinpakete präsent – neben den Hauptmitbewerbern FedEx (USA) und DHL (Deutschland).

Im Jahr 2012 meldete UPS bei der Kommission das Vorhaben zur Übernahme von TNT an, das diese mit Beschluss vom 30. Januar 2013 untersagte. Die Kommission war der Ansicht, dass die Übernahme in 15 Mitgliedstaaten zu einer Wettbewerbsbeschränkung bei der Expresszustellung von Kleinpaketen in andere europäische Länder geführt hätte. In diesen Mitgliedstaaten hätte sich demnach die Zahl der bedeutenden Akteure auf diesem Markt durch die Übernahme auf drei oder gar zwei reduziert, und in manchen Fällen wäre nur DHL als Alternative zu UPS übrig geblieben. Somit wäre der Zusammenschluss nach Meinung der Kommission aufgrund der Preissteigerungen, die er nach sich gezogen hätte, wahrscheinlich zu Lasten der Kunden gegangen.

UPS hat beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission erhoben. Mit dem Urteil vom 7. März 2017 gibt das Gericht der Klage statt und erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig.

Es weist darauf hin, dass die Achtung der Verteidigungsrechte und insbesondere der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens es erfordern, dass dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr für ihre Behauptungen herangezogenen Dokumenten sachgerecht Stellung zu nehmen.

Nach den Feststellungen des Gerichts beruht die von der Kommission in ihrem Beschluss vom 30. Januar 2013 herangezogene ökonometrische Analyse auf einem anderen Modell als dem im Verwaltungsverfahren kontradiktorisch erörterten. Die Kommission nahm nämlich nicht unerhebliche Änderungen an den zuvor mit UPS erörterten Analysen vor. In Anbetracht dieser Änderungen war sie verpflichtet, UPS das endgültige ökonometrische Analysemodell vor Erlass des angefochten Beschlusses mitzuteilen. Indem sie das unterließ, hat die Kommission die Verteidigungsrechte von UPS missachtet.

In der Erwägung, dass UPS seine Interessen im Verwaltungsverfahren besser hätte wahrnehmen können, wenn es die abschließende Fassung der ökonometrischen Analyse, auf die sich die Kommission festgelegt hatte, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses gekannt hätte, erklärt das Gericht den Beschluss vom 30. Januar 2013 ohne Prüfung der übrigen Klagegründe von UPS in vollem Umfang für nichtig.

Weblink

Volltext des Urteils (Englisch; Rechtsache T‑194/13)

(Quelle: EuG)

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Redaktion

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