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Finanzprodukte: Neue Vergütungsgrundsätze unter MiFID treten in Kraft

Ab 29. Jänner 2014 kommen auch in Österreich die ESMA-Leitlinien „Vergütungsgrundsätze und Verfahren nach MiFID“ zur Anwendung. Dann wird auch die Compliance-Funktion in die Erstellung der internen Vergütungsregelungen einzubeziehen sein.
Von Redaktion
02. Dezember 2013

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat am vergangenen Donnerstag gegenüber der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) formell die Erklärung zur vollinhaltlichen Anwendung der ESMA-Leitlinien „Vergütungsgrundsätze und Verfahren (MiFID)“ abgegeben.

Bei diesen ESMA-Guidelines (s. Kasten) handelt es sich um eine Auslegung der MiFID (Markets in Financial Instruments Directive – Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) bzw. der auf dieser europarechtlichen Grundlage erlassenen nationalen Vorschriften (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007). Die FMA wird die Leitlinien ab 29. Jänner 2014 ihrer Aufsicht zugrunde legen.

Interessenkonflikte vermeiden

Die Leitlinien haben zum Ziel, potenzielle Nachteile für Kunden durch Interessenkonflikte zu vermeiden, die beim Vertrieb von Wertpapierprodukten entstehen können. Die Gefahr von Interessenkonflikten besteht beim Vertrieb von Wertpapierprodukten beispielsweise in jenen Fällen, wo der Verkäufer eine variable Vergütung für den Verkauf bestimmter Produkte erhält. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen können solche Interessenkonflikte durch unternehmensinterne Regelungen der Vergütung jener Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, vermeiden.

Qualitative Kriterien für variable Vergütung

So wird in den Leitlinien beispielsweise erläutert, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung bestehen sollte und bei der Bemessung von variablen Gehaltsbestandteilen auch qualitative Kriterien zu berücksichtigen sind. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Compliance-Funktion in die Erstellung der internen Vergütungsregelungen einzubeziehen ist und diese von Vorstand und Aufsichtsrat genehmigt werden sollten. Die Leitlinien beinhalten darüber hinaus mehrere Beispiele für „good and bad practices“ in Bezug auf die Vergütung bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen.

Download Leitlinien

(Quelle: FMA)

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