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Finanzmärkte: Zentrale Änderungen unter „MiFID II“

Ab Anfang 2018 werden die Finanzmärkte neuen Regularien unterworfen. Mit der Umsetzung von MiFID II bzw. der Anwendung von MiFIR treten signifikante Änderungen gegenüber den bisher geltenden Gesetzen in Kraft, die im Folgenden dargestellt werden.
Von Redaktion
28. Juli 2017

In Reaktion auf die Finanzkrise ab Ende 2007 ergriff der europäische Gesetzgeber mit der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente MiFID II (RL 2014/65/EU) und der einer der Verordnung MiFIR (VO (EU) 600/2014) Initiativen zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Integrität und Transparenz der Finanzmärkte. MiFID II und MiFIR lösen die Regelungen der RL 2004/39/EG („MiFID I“) und ihrer Ausführungsrechtsakte ab.

Die MiFID II war bis zum 3. 7. 2017 in nationales Recht umzusetzen, die MiFIR ist ab 3. 1. 2018 unmittelbar anzuwenden.

Mit diesem Gesetzpaket wird nun MiFID II umgesetzt und werden flankierende Regelungen zur MiFIR geschaffen. Dabei werden das WAG und das BörseG als WAG 2018 und BörseG 2018 gänzlich neu erlassen und auch in ihrer Struktur im Vergleich mit ihren „Vorgängergesetzen“ geändert, um eine konsistente und übersichtliche Regelung von Wertpapierdienstleistern (Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen [WPDLU]) einerseits und Handelsplätzen andererseits sicherzustellen. So sind Handelsplätze (einschließlich der neuen „Organised Trading Facility“ – OTF) künftig ebenso im BörseG 2018 geregelt wie etwa auch die Regelungen zur stärkeren Überwachung von Warenderivaten.

WAG 2018

Im WAG 2018 bestehen in Umsetzung der MiFID II vor allem folgende signifikante Änderungen gegenüber dem WAG 2007:

  • Verbesserung des Anlegerschutzes durch Anpassung der organisatorischen Anforderungen für Wertpapierfirmen und WPDLU;

  • Verbesserung des Anlegerschutzes durch Anpassung der Wohlverhaltensregeln für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und WPDLU, insbesondere durch höhere Transparenz- und Informationspflichten und bessere Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden, u.a durch Produktüberwachung einschließlich Produktverbote;

  • Regulierung des algorithmischen Handels, vor allem des Hochfrequenzhandels;

  • Schaffung von mehr Transparenz durch Ausdehnung der von Veröffentlichungspflichten betroffenen Finanzinstrumenten sowie

  • Vereinheitlichung und Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten im EU-rechtlich gebotenen Ausmaß.

BörseG 2018

Im BörseG 2018 werden in Umsetzung der MiFID II va folgende Neuerungen vorgenommen:

  • Schließung von Aufsichtslücken bei der Regulierung von Handelsplätzen durch erweiterte Anforderungen an bestehende Handelsplattformen („Multilateral Trading Facility“ – MTF) sowie die Schaffung einer neuen Erlaubnispflicht für bisher nicht überwachte organisierte Handelssysteme (OTF), wodurch auch die Wettbewerbssituation für geregelte Märkte (Börse) verbessert werden soll;

  • erleichterter Zugang zu Kapital für KMU durch die Einrichtung von KMU-Wachstumsmärkten;

  • erhöhte Transparenz durch die Regulierung von Datenbereitstellungsdiensten sowie

  • stabilere Finanzmärkte durch stärkere Überwachung von Warenderivaten durch Einführung von Positionslimits und Positionskontrollen.

Die Neuregelungen treten im Wesentlichen mit 3. 1. 2018 in Kraft.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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