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Finanzierungs- und Operating-Leasing: OGH kippt Klauseln in AGBs

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Fall einer Verbandsklage gegen einen Leasinggeber etliche AGB-Klauseln in Leasingverträgen als unzulässig qualifiziert.
Von Redaktion
03. November 2011

Unter anderem hat der OGH die folgenden Klauseln für unzulässig erklärt:

Generelle Haftung, auch für Schäden vor Übernahme des Fahrzeugs

Eine generelle Befreiung des Leasinggebers von der Haftung für Personen- oder Sachschäden ohne jede Einschränkung - das heißt auch für Schäden, die bei der Zustellung des Fahrzeugs zum Leasingnehmer entstehen - ist unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Finanzierungs- oder Operating-Leasing handelt.

Wertsicherungsklausel trotz fix vereinbarter Zinsen

Ein durchschnittlicher Verbraucher, der einen Vertrag ausdrücklich fix ohne Wertsicherung bzw. mit fixen Zinsen vereinbart, wird den Punkt „Wertsicherung“ in den AGB sicher nicht auf sich beziehen und auch nicht damit rechnen, dass dort trotz der Fixvereinbarung Entgeltanpassungsbestimmungen auch für seinen Fall gelten könnten. Diese Bestimmung ist daher unzulässig.

Keine Rückgabe von Wertsachen

Dass die Tatsache der Aufbewahrung von Gegenständen aus zurückgeholten Fahrzeugen für die Leasinggeberin lästig und mit (Aufbewahrungs-)Kosten verbunden ist, rechtfertigt nicht, dass auch wertvolle Gegenstände ohne Entschädigung in ihr Eigentum übergehen.

Datenweitergabe ohne klare Richtlinien

Die Wendung, dass Daten an Auskunfteien weitergegeben werden dürfen, „soweit dies für die Erlangung von Auskünften notwendig ist“, ist völlig unbestimmt. Gleiches gilt für Daten an Vermittler, Lieferanten etc. soweit dies „zur Abwicklung zweckmäßig“ ist oder an Refinanzierungsgeber „soweit notwendig“. Damit werden keinerlei für den Leasingnehmer nachvollziehbare sinnhafte Abgrenzungen vorgenommen, sondern in Wahrheit Leerfloskeln benutzt, ohne dass eine ernsthafte Beschränkung auf den konkret berechtigten Zweck und die schutzwürdigen Interessen des Leasingnehmers iSd § 17 Datenschutzgesetz (DSG) erfolgte. Die Tatsache, dass eine konkrete Abgrenzung durchaus schwierig sein mag, rechtfertigt es nicht, den Leasingnehmer seiner diesbezüglichen Informationsrechte zu berauben.

Entgeldanpassung vor Zwei-Monats-Frist

Gemäß § 6 Abs 2 Z 4 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist eine Änderung des ursprünglich bestimmten Entgelts innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschließung unzulässig, unabhängig davon, ob dies durch äußere, vom Unternehmer unbeeinflussbare Umstände induziert wurde oder nicht. Auch eine derartige Entgeltänderung kann erst nach der genannten Frist erfolgen.

(LexisNexis Redaktion, red)

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