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Finanzaufsicht: Neue Vorschläge aus Brüssel

Weitere Gesetzgebungsvorschläge der Kommission ergänzen den Rahmen für die Finanzaufsicht in Europa.
Von Redaktion
20. Januar 2011

Nach der Einrichtung der drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden schlägt die Kommission nun gezielte Änderungen an den Vorschriften über die Versicherungs- und Wertpapierregulierung vor. Insbesondere enthält der Gesetzgebungsvorschlag Regelungen über die Befugnisse dieser neuen Behörden, darunter die Möglichkeit, Vorschläge für technische Standards zu erarbeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden beizulegen. Der Richtlinienvorschlag wird nun zur Prüfung an den Rat und das Europäische Parlament weitergeleitet.

Der heutige Vorschlag ergänzt ein am 1. Jänner 2011 in Kraft getretenes Legislativpaket für die Finanzaufsicht, mit dem drei neue Europäische Aufsichtsbehörden (ESA) geschaffen wurden: die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA). Diese Behörden ersetzen die Europäischen Ausschüsse für das Bankwesen, den Wertpapierhandel sowie das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.

Stabilität der Finanzmärkte sichern

Aufgabe der neuen Behörden ist es, in Zusammenarbeit und Abstimmung mit den nationalen Aufsichtsbehörden für eine konsequente und einheitliche Anwendung der Vorschriften in der gesamten EU zu sorgen, Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems zu überwachen und mögliche Risiken für die Finanzmarktstabilität zu ermitteln.

Die drei neuen Behörden haben sämtliche Funktionen der Ausschüsse übernommen, erhalten darüber hinaus aber unter anderem folgende zusätzliche Aufgaben:

  • Sie erarbeiten Vorschläge für technische Standards, um die gemeinsamen Vorgaben für die Anwendung der Rechtsvorschriften besser zu definieren, wobei sie sich an den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung orientieren.

  • Sie legen Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden bei, wo diese rechtlich zur Zusammenarbeit oder Einigung verpflichtet sind.

  • Sie tragen zur Gewährleistung einer konsequenten Anwendung bestehender und künftiger technischer EU-Vorschriften bei (auch im Wege von „Peer Reviews“).

  • Zudem fungieren sie im Krisenfall als Koordinatoren.

Mehr Effektivität angestrebt

Im Interesse einer "wirkungsvollen Arbeit" will die Kommission nun den Umfang einiger der neuen Befugnisse genau festlegen. Die Bereiche, in denen Änderungen vorgenommen werden sollen, lassen sich grob in folgende Kategorien unterteilen:

  • Festlegung der Bereiche, in denen die Behörden technische Standards vorschlagen können – ein zusätzliches Instrument zur Erreichung konvergenter Aufsichtspraktiken und eines gemeinsamen Regelwerks ("Single Rulebook"); Ziel ist es, die Finanzmarktstabilität zu erhöhen, für Gleichbehandlung zu sorgen, die Kosten für die Erfüllung der Vorschriften zu verringern und Aufsichtsarbitrage zu vermeiden;

  • detaillierte Regelungen über eine faire Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden in Bereichen, in denen bereits gemeinsame Entscheidungsprozesse existieren oder in denen die nationalen Aufsichtsbehörden rechtlich zur Zusammenarbeit verpflichtet sind, sowie

  • allgemeine Änderungen, die vorgenommen werden müssen, damit die bestehenden Richtlinien für Finanzdienstleistungen auch nach Einrichtung der neuen Behörden funktionieren können.

Erste Änderungen an den 11 Richtlinien (IP/09/1582) wurden im Rahmen des Legislativpakets für die Finanzaufsicht vorgenommen, das nun in Kraft getreten ist. Aus technischen Gründen waren dabei jedoch die „Solvabilität-II“-Richtlinie für das Versicherungswesen (Richtlinie 2009/138/EG) und Teile der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) noch nicht erfasst.

Änderungen bei Solvabilität II-Reichtlinie

Der heutige Gesetzgebungsvorschlag enthält einige Änderungen an der Solvabilität II-Richtlinie. So werden beispielsweise der EIOPA spezifische Aufgaben übertragen, wie z. B. die Gewährleistung eines harmonisierten Vorgehens bei der Berücksichtigung von Ratings im Hinblick auf die Erfüllung von Solvenzkapitalanforderungen. Zudem wird die Umsetzungsfrist um zwei Monate verlängert, um das Fristende besser mit dem Geschäftsjahresende der meisten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Einklang zu bringen. Darüber hinaus soll die Kommission die Möglichkeit erhalten, bei Bedarf Übergangsmaßnahmen in bestimmten Bereichen vorzunehmen, um Marktstörungen zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang zu den neuen Bestimmungen der Solvabilität-II-Richtlinie sicherzustellen.

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