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FMA: Rundschreiben zu Sparbüchern

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat heute ein "Rundschreiben zur Ausgestaltung von Sparurkunden gemäß §§ 31 und 32 BWG" veröffentlicht.
Von Redaktion
04. Januar 2011

In diesem Rundschreiben stellt die Behörde aus gegebenem Anlass klar, dass Sparbücher aufgrund der Anforderungen an ihre Sicherheit und deren besonderer Schutzwürdigkeit in der Ausgestaltung gesetzlichen Einschränkungen unterliegen. So muss der Zinssatz eines Sparbuches jederzeit berechenbar sein, weshalb insbesondere wettähnliche Komponenten oder eine Verzinsung abhängig von der künftigen Entwicklung etwa eines Aktienkorbes nicht gestattet sind.

"Inbegriff der Zuverlässigkeit"

"Das Sparbuch ist in Österreich ein Inbegriff für Sicherheit, Zuverlässigkeit und Berechenbarkeit. Dementsprechend groß ist das Vertrauen, das die Österreicher diesem Anlageprodukt entgegenbringen. Umso wichtiger war es uns, einem aufkeimenden Wildwuchs in der Produktgestaltung, der immer stärker spekulative Elemente in dieses besonders schützenswerte Produkt eingebaut hat, mit diesem Rundschreiben Einhalt zu gebieten", so der FMA-Vorstand, Helmut Ettl und Kurt Pribil.

Aktienabhängige Verzinsung verboten

Einlagen aus Sparurkunden unterliegen der gesetzlichen Einlagensicherung und genießen einen besonderen Schutz durch spezifische Vorschriften des Bankwesengesetzes (BWG) im Hinblick auf die Bezeichnung, Ein- und Auszahlung sowie die Verzinsung. Das Rundschreiben stellt klar, dass Produkte, die eine von der Wertentwicklung einzelner Wertpapiere oder Indizes abhängige "Verzinsung" vorsehen, die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen.

Dies gilt auch, wenn eine Mindestverzinsung garantiert wird, und lediglich ein Bonus abhängig von der Entwicklung einer spekulativen Komponente zusätzlich gezahlt wird. Eine derartige Produktgestaltung stellt keinen gültigen Jahreszinssatz iSd § 32 Abs. 6 BWG dar. Auch sonstige spekulative oder wettähnliche Elemente, wie beispielsweise die Abhängigkeit der Verzinsung von der Anzahl von erzielten Fußballtoren in einer Fußballsaison sind nicht mit dem Gesetz vereinbar. Zulässig sind dagegen Sparprodukte mit einer variablen Verzinsung, sofern eine marktzinsübliche Zinsgleitklausel herangezogen wird und der jeweils geltende Jahreszinssatz ausgewiesen wird.

Das Rundschreiben im Volltext finden Sie hier.

(Presseaussendung FMA, red)

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