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Experten diskutierten bei BWB über Kartellrechts-Compliance

Der 10. Competition Talk der Bundeswettbewerbsbehörde hatte das Thema „Compliance & Kartellrecht. Status quo – quo vadis?“.
Von Redaktion
08. April 2014

Am 1. April 2014 fand der 10. Competition Talk der Bundeswettbewerbsbehörde BWB in Wien statt. Unter Moderation von BWB-Geschäftsstellenleiter Peter Matousek referierten Deloitte-Partnerin Karin Mair, Johannes Paha von der Universität Giessen sowie Rechtsanwalt Johannes Willheim zum Thema Compliance im Kartellrecht.

BWB-Generaldirektor Theodor Thanner wies darauf hin, dass „eine Sensibilisierung im Bereich Compliance und Kartellrecht heutzutage immer mehr erforderlich ist“.

Kartellrecht „stiefmütterlich behandelt“

Johannes Paha, wissenschaftlicher Assistent der Universität Giessen am Institut für Industrieökonomie, Wettbewerbspolitik und Regulierung griff zunächst Ergebnisse einer aktuellen PwC-Studie auf. Demnach werden Compliance-Programme in Unternehmen breitflächig implementiert, der Bereich Kartellrecht werde dabei aber stiefmütterlich behandelt. Die befragten Unternehmen erklären diesen Umstand vor allem mit den hohen Kosten für Compliance-Maßnahmen.

Die Notwendigkeit einer kartellrechtlichen Compliance begründet sich für Paha in zweierlei Hinsicht: Einerseits ergebe sie sich aus einer rechtlichen Obliegenheit (etwa § 82 AktG), andererseits aus der ökonomischen Überlegung heraus, Bußgelder, Schadenersatzverfahren und Verfahrenskosten zu vermeiden. Zusätzlich sollten Unternehmen auch an die internen Kosten denken, die mit einem Kartellrechtsverfahren einhergehen, wie z.B. Managementressourcenbindung oder die zusätzliche Belastung der Rechtsabteilungen.

Die Bedeutung der von Wettbewerbsbehörden verhängten Bußgelder sieht Paha vor allem in ihrer abschreckenden Wirkung. Es sei notwendig, einen aktiven Diskurs zwischen Unternehmen, Wettbewerbsbehörden und der Forschung zu pflegen, um Compliance weiterzuentwickeln, sagte Paha.

Compliance hat rechtliche Relevanz

Als zweiter Referent stellte Rechtsanwalt Willheim fest, dass Compliance gesetzlich nicht verankert sei. Er verwies darauf, dass das Compliance-Handbuch der EU-Kommission, Compliance Matters, zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als Compliance mehr eine theoretische Materie war.

Mittlerweile sei Compliance in der Praxis angekommen. Die Etablierung eines Compliance-Programmes habe jedenfalls rechtliche Auswirkungen. Selbst wenn das Bestehen eines Compliance-Programmes keinen gesetzlichen Milderungsgrund bei der Geldbußenberechnung darstelle, helfe es im gegebenen Fall, einen Verstoß zu erkennen und unverzüglich abzustellen oder sich freizubeweisen. Die sofortige, unverzügliche Einstellung eines kartellrechtswidrigen Verhaltens stelle jedenfalls einen Milderungsgrund gem. § 30 KartG dar.

„One fits all“-Lösungen nicht zielführend

Zuletzt beleuchtete Karin Mair von Deloitte den forensischen Aspekt von Compliance. Die Forensikexpertin wies darauf hin, dass oftmals die faktische Wahrnehmung von Unternehmen von den tatsächlich operativen Abläufen abweiche.

Ihre forensische Arbeit gehe des Öfteren einher mit der Ermittlungsarbeit der BWB. Da es sich beim Kartellrecht um eine komplexe und themenübergreifende Materie handle, würden Unternehmen sowohl rechtliche als auch informationstechnische Beratung brauchen.

Mair fasste zusammen, dass eine „One fits all“-Lösung in diesem Bereich nicht ratsam sei, sondern auf das jeweilige Unternehmen abgestellt werden müsse.

(Quelle: BWB)

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