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EuGH zum Vergaberecht: Verpflichtung auf Mindestlöhne im Ausland widerspricht Dienstleistungsfreiheit

Der EuGH spricht sich gegen überzogene nationale Bestimmungen im Kampf gegen Sozialdumping aus: Mitgliedstaaten dürfen Empfänger öffentlicher Aufträge nicht zur Zahlung von Mindestlöhnen in Drittländern verpflichten.
Von Redaktion
19. September 2014

Ein Gesetz in Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass bestimmte öffentliche Dienstleistungsaufträge nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich zur Zahlung eines Mindestlohns von 8,62 Euro verpflichten. Damit sollen Sozialdumping und die Benachteiligung von angemessen zahlenden Unternehmen verhindert werden.

Die Stadt Dortmund schrieb europaweit einen Auftrag zur Aktendigitalisierung und Konvertierung von Daten für das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt aus. Die Bieter sollten per Unterschrift erklären, dass sie ihren Beschäftigten ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zahlen. Außerdem sollten sie von Nachunternehmern verlangen, sich ihrerseits zur Einhaltung des Mindestentgelts zu verpflichten.

Dagegen klagte die an dem Auftrag interessierte Bundesdruckerei. Sie beabsichtigte, den Auftrag ausschließlich in Polen durch einen dort ansässigen Nachunternehmer ausführen zu lassen.

In seinem Urteil vom 18. September 2014 (Rechtssache C-549/13) schließt sich der Gerichtshof dem Standpunkt der klagenden Bundesdruckerei an: Kann ein öffentlicher Auftrag auch durch einen Subunternehmer eines Bieters in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Lohnniveau niedriger ist, stellt es eine unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, wenn der Mitgliedstaat, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, den Nachunternehmer verpflichtet, seinen Arbeitnehmern ein Mindestentgelt zu zahlen, das keinen Bezug zu den Lebenshaltungskosten in diesem anderen Mitgliedstaat hat.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion / OGH)

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