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EuGH kippt deutsche Regelungen für Verträge mit Energieversorgern

Strom- und Gaskunden müssen über jede Preiserhöhung rechtzeitig vor Inkrafttreten umfassend informiert werden, damit sie dagegen vorgehen können. Die entsprechenden Regelungen in Deutschland sind laut EuGH nicht konform mit Unionsrecht.
Von Redaktion
24. Oktober 2014

Der Bundesgerichtshof in Deutschland ist mit zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Strom- und Gaskunden und ihren Versorgern rund um mehrere Preiserhöhungen in den Jahren 2005 bis 2008 befasst. Die Kunden, die unter die allgemeine Versorgungspflicht fallen (Tarifkunden), sind der Ansicht, dass diese Erhöhungen nicht rechtens gewesen seien und auf rechtswidrigen Klauseln beruht hätten.

Die in Deutschland geltenden Regelungen erlaubten es den Versorgern, die Strom- und Gaspreise einseitig zu ändern, ohne den Anlass, die Voraussetzungen oder den Umfang der Änderung anzugeben. Es musste aber sichergestellt sein, dass die Kunden über die Preiserhöhung benachrichtigt wurden und den Vertrag gegebenenfalls kündigen konnten.

In Beantwortung der vom Bundesgerichtshof vorgelegten Fragen stellt der Gerichtshof mit Urteil vom 23. Oktober 2014 fest, dass die „Stromrichtlinie“ 2003/54 und die „Gasrichtlinie“ 2003/55 einer nationalen Regelung (wie der deutschen Regelung) entgegenstehen, die den Inhalt von Strom- und Gaslieferverträgen mit Tarifkunden bestimmt und für die Versorger die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, ohne jedoch zu gewährleisten, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten über die Änderungen informiert werden.

Kunden müssen Tarifänderungen rechtzeitig erfahren

Der Gerichtshof führt insbesondere aus, dass die Mitgliedstaaten gemäß diesen beiden Richtlinien in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten müssen.

Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass den Kunden neben ihrem (in den Richtlinien für den Fall einer Preisänderung vorgesehenen) Recht, sich vom Liefervertrag zu lösen, auch die Befugnis erteilt werden muss, gegen eine solche Änderung vorzugehen.

Um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, müssen die Kunden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.

Die Auslegung der Richtlinien 2003/54 und 2003/55 gilt für alle im zeitlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinien erfolgten Änderungen.

(Quelle: EuGH)

Autoren

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