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EuGH-Generalanwalt Bot plädiert für Entschädigung bei Flugverspätung

Laut Unionsrecht steht Fluggästen bei der Annullierung eines Fluges Schadenersatz zu. Nicht aber bei Verspätungen. EuGH-Generalanwalt Yves Bot möchte das nun geändert wissen.
Von Redaktion
16. Mai 2012

Das Unionsrecht sieht vor, dass Fluggäste bei Annullierung eines Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro erhalten können. Dagegen ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass ein solcher Anspruch auch den Fluggästen verspäteter Flüge zusteht.

In der Rechtssache Sturgeon aus dem Jahr 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Fluggäste verspäteter Flüge in Bezug auf den Ausgleichsanspruch den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können. Daher können sie, wenn sie ihr Endziel drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit oder noch später erreichen, von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück.

Ausgleichszahlungen für Flugverspätungen über drei Stunden?

Das Amtsgericht Köln und der High Court of Justice befragten den EuGH nun, ob er seine Auslegung des Unionsrechts im Urteil Sturgeon bestätigt. Das deutsche Gericht hat über einen Fall zu entscheiden, in dem Fluggäste, deren Flug über 24 Stunden später als geplant ankam, gegen die Fluggesellschaft Lufthansa klagen. In der zweiten Rechtssache haben TUI Travel, British Airways, easyJet Airline sowie die International Air Transport Association (Internationaler Luftverkehrsverband – IATA) vor dem Gericht des Vereinigten Königreichs Klage erhoben, nachdem sich die Civil Aviation Authority (Behörde für die zivile Luftfahrt) geweigert hatte, die Bestimmungen des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie die Fluggesellschaften von ihrer Pflicht zur Ausgleichszahlung an Fluggäste bei Verspätungen freistellen.

Generalanwalt Bot für pauschale Entschädigung

Nach Ansicht von Generalanwalt Bot haben die Fluggesellschaften keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof in der Rechtssache Sturgeon in Frage stellen könnten. Für ihn ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Gerichtshof von seiner Auslegung abgehen sollte.

Ziel der Unionsregelung sei ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon, ob sie von einer Nichtbeförderung oder einer Annullierung oder Verspätung eines Fluges betroffen sind. Diese Auslegung steht laut Bot auch im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Fluggäste dürfen im Fall der Annullierung des Fluges nicht anders behandelt werden als im Fall einer Verspätung, da sie einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden und sich somit in Bezug auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs in einer vergleichbaren Lage befinden.

Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof deshalb vor, zu antworten, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.

Unionsrecht „wahrt Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

Darüber hinaus ist der Generalanwalt der Ansicht, dass das Unionsrecht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht. Seines Erachtens führt der Ausgleich für Fluggäste verspäteter Flüge vor allem deshalb nicht zu einer übermäßig schweren finanziellen Belastung für die Luftfahrtunternehmen, weil Verspätungen von mehr als drei Stunden offenbar selten sind. Zudem sind die Luftfahrtunternehmen nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn sie nachweisen können, dass die Annullierung oder die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
Der Generalanwalt führt aus, dass das Unionsrecht auch im Einklang mit dem Übereinkommen von Montreal und dem Grundsatz der Rechtssicherheit steht, der verlangt, dass die Fluggäste und die Luftfahrtunternehmen genaue Kenntnis vom jeweiligen Umfang ihrer Rechte und Pflichten erlangen können.

Keine zeitliche Beschränkung für Schadenersatzforderungen

Schließlich prüfte der Generalanwalt die Anträge einiger Luftfahrtunternehmen, die zeitlichen Wirkungen des zu erlassenden Urteils zu beschränken. Ihres Erachtens sollten Ausgleichsansprüche von Fluggästen, die sich auf die Zeit vor Verkündung des Urteils in den vorliegenden Rechtssachen beziehen, nicht auf die Auslegung durch den Gerichtshof gestützt werden können, es sei denn, die Fluggäste hätten zuvor bereits Klage erhoben.

Generalanwalt Bot weist darauf hin, dass die Urteile des Gerichtshofs grundsätzlich auch auf Rechtsverhältnisse anwendbar sind, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind. Der Gerichtshof hatte bereits im Urteil Sturgeon die zeitlichen Wirkungen dieses Urteils nicht beschränkt. Infolgedessen sind die zeitlichen Wirkungen des in den vorliegenden Rechtssachen zu erlassenden Urteils nicht zu beschränken.

(PM, kp)

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