EuGH: Wohnsitzvorgabe für SEPA-Lastschrift in der EU unzulässig
09. September 2019
Demnach ergibt sich aus der SEPA-Verordnung (SEPA-VO), dass ein Lastschriftempfänger nicht vorschreiben darf, dass das Konto des Zahlers in einem bestimmten Mitgliedstaat geführt wird, wenn dieses Konto für eine Inlandslastschrift erreichbar ist.
Art. 9 Abs. 2 der SEPA-VO steht daher einer Vertragsklausel entgegen, die eine Zahlung über das SEPA-Lastschriftverfahren ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.
Es spielt laut EuGH keine Rolle, dass die Verbraucher alternative Zahlungsmethoden nutzen können. Zwar können die Zahlungsempfänger frei wählen, ob sie den Zahlern die Möglichkeit einräumen, per SEPA-Lastschrift zu zahlen; wenn sie aber diese Zahlungsmethode anbieten, dürfen sie diese nicht an Voraussetzungen knüpfen, die die praktische Wirksamkeit von Art 9 Abs 2 der SEPA-VO beeinträchtigen würden.
Den Zahlungsempfänger hindert jedenfalls nichts daran, das Missbrauchs- oder Zahlungsausfallsrisiko zu verringern, indem er z.B. (hier) die Fahrkarten erst liefert bzw. deren Ausdruck ermöglicht, nachdem er die Bestätigung über den tatsächlichen Einzug der Zahlung erhalten hat.
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Volltext der Entscheidung (EuGH, 5.9.2019, Rechtssache C 28/18)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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