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EuGH: Falschauskunft an Kunden ist „irreführende Geschäftspraxis“

Gibt ein Telekommunikationsunternehmen einem Abonnenten eine falsche Auskunft, sodass diesem zusätzlich Kosten entstehen, kann das als „irreführende Geschäftspraxis“ eingestuft werden, so der Europäische Gerichtshof.
Von Redaktion
21. April 2015

Entscheidungen des Gerichtshofs

1. Erteilt ein Unternehmer auf eine Anfrage eines Kunden eine falsche Auskunft, auf deren Grundlage der Verbraucher den Kündigungszeitpunkt seines Abonnements falsch bestimmt, ist diese Auskunft als „irreführende Geschäftspraxis“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) einzustufen, auch wenn diese Auskunftserteilung nur einen Verbraucher betraf.

Gänzlich unbeachtlich ist bei dieser Einstufung, ob das Verhalten des Unternehmens mutmaßlich nicht auf Vorsatz beruht, sich der Verbraucher die richtige Auskunft selbst hätte beschaffen können und die dem Verbraucher auferlegten zusätzlichen Kosten geringfügig sind.

Diese Umstände sind allerdings bei Beurteilung der Frage relevant, ob die national vorgesehenen Sanktionen für unlautere Geschäftspraktiken dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Daher ist es – so der EuGH – Sache der Mitgliedstaaten, für Gewerbetreibende, die auf unlautere Geschäftspraktiken zurückgreifen, eine geeignete Sanktionsregelung vorzusehen und zu gewährleisten, dass diese Sanktionen insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. In diesem Zusammenhang werden Umstände wie die Häufigkeit der vorgeworfenen Praxis, die Frage, ob Vorsatz vorliegt, und das Ausmaß des Schadens, der dem Verbraucher durch sie entstanden ist, gebührend berücksichtigt werden können.

2. Erfüllt eine Geschäftspraxis laut der EU-Richtlinie alle Voraussetzungen für eine Einstufung als irreführende Praxis, muss nicht mehr geprüft werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht, um sie als unlauter und mithin verboten ansehen zu können.

Weblink

Das Urteil im Volltext – EuGH 16. 4. 2015, C-388/13, UPC Magyarország; zu einem ungarischen Vorabentscheidungsersuchen

(LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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