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EuGH: Klage wegen „Konkursverschleppung“ – Zuständigkeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich kürzlich mit der Zuständigkeitsfrage im Zusammenhang mit einer „Konkursverschleppung“ zu befassen.
Von Redaktion
23. Juli 2013

Dabei kam der EuGH zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:

1. Bilden Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens, kann eine Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat gem Art 5 Nr 3 VO (EG) 44/2001 auch vor einem Gericht jenes Ortes in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Der Begriff „unerlaubte Handlung ... oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art 5 Nr 3 VO (EG) 44/2001 erfasst auch Klagen, die von einem Gläubiger einer Aktiengesellschaft erhoben werden, um ein Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft bzw einen Anteilseigner der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftbar zu machen, weil sie es zugelassen haben, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb weiterführt, obwohl sie unterkapitalisiert war und einem Liquidationsverfahren unterworfen werden musste, sodass der Gläubiger zwar Arbeiten für die Aktiengesellschaft verrichtete, in der Folge aber keine Zahlung dafür erlangte.

Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ iSd Art 5 Nr 3 VO (EG) 44/2001 ist in einem solchen Fall der Ort, an dem der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft und die damit verbundene finanzielle Lage anknüpfen.

2. Für die Bestimmung des nach Art 5 Nr 3 VO (EG) 44/2001 zuständigen Gerichts ist es im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, dass die fragliche Forderung vom ursprünglichen Forderungsinhaber abgetreten wurde.

Weblink

EuGH 18. 7. 2013, C-147/12, ÖFAB

(LexisNexis Rechtsnews-Redaktion)

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