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EU will grenzüberschreitendes Schuldeneintreiben erleichtern

Mit einem EU-weit wirksamen „Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung“ soll vor allem KMUs das Eintreiben von Schulden über Binnengrenzen hinweg erleichtert werden. Derzeit kosten uneinbringliche Forderungen Unternehmen 2,6 Prozent ihres Jahresumsatzes.
Von Redaktion
25. Juli 2011

Rund eine Million kleinerer Unternehmen in Europa haben Schwierigkeiten, im Ausland Schulden einzutreiben. So werden Forderungen in Höhe von bis zu 600 Millionen Euro jährlich unnötigerweise abgeschrieben, weil sich die Unternehmen nicht auf kostspielige, undurchsichtige Rechtsstreitigkeiten in anderen Ländern einlassen wollen. Problematisch sind dabei nicht nur die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften, sondern auch etwaige zusätzliche Anwalts- und Übersetzungskosten, die den Unternehmen entstehen.

Betrüger können problemlos Geld von einem Mitgliedstaat in einen anderen verschieben und Guthaben auf verschiedenen Konten in mehreren Ländern deponieren. Problematisch wird es auch, wenn über das Internet erworbene Waren nie eintreffen.

Vorschlag für einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Um Bürgern und Unternehmen die grenzüberschreitende Eintreibung von Forderungen zu erleichtern, hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vorgelegt, der EU-weit zur Anwendung gelangen soll.
Dieser soll Gläubigern ermöglichen, den geschuldeten Betrag auf einem Schuldnerkonto sperren zu lassen. Der Beschluss kann in Verfahren zur Eintreibung von Forderungen von maßgeblicher Bedeutung sein, da er verhindert, dass Schuldner vor Erwirkung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache Geld von ihrem Konto abheben oder ihr Vermögen beiseiteschaffen können. Damit erhöhen sich die Chancen auf eine erfolgreiche Eintreibung von Forderungen im Ausland.

Alternative zu innerstaatlichen Rechtsinstrumenten

Der neue Europäische Beschluss wird Gläubiger in die Lage versetzen, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Bankguthaben vorläufig pfänden zu lassen. Wichtig ist dabei auch, dass die nationalen Systeme zur vorläufigen Pfändung von Guthaben unverändert bestehen bleiben. Der Kommissionsvorschlag sieht lediglich vor, dass parallel dazu ein europäisches Verfahren eingeführt wird, auf das Gläubiger zurückgreifen können, um Forderungen in anderen EU-Ländern einzutreiben. Bei dem neuen Verfahren handelt es sich um eine einstweilige Sicherungsmaßnahme. Um das Geld tatsächlich zu erlangen, muss der Gläubiger nach dem innerstaatlichen Recht oder mit einem der vereinfachten europäischen Verfahren rechtskräftige Gerichtsentscheidung in der Hauptsache erwirken.

Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird Gläubigern als Alternative zu den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Instrumenten zur Verfügung stehen. Er wird auf die Sicherung von Konten ausgerichtet sein, also lediglich die Sperrung von Schuldnerkonten bewirken, nicht aber die Auszahlung von Geld an Gläubiger gestatten. Er wird nur in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug zur Anwendung gelangen und ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen. Das heißt, er wird erlassen, ohne dass der Schuldner davon weiß; somit bleibt der „Überraschungseffekt“ erhalten. Der Rechtsakt enthält einheitliche Zuständigkeitsvorschriften und regelt folgende Aspekte: Bedingungen und Verfahren für den Erlass des Beschlusses, Offenlegungsbeschluss in Bezug auf Bankkonten, Vollstreckung durch nationale Gerichte und Behörden, Rechtsbehelfe des Schuldners und sonstige Elemente des Schuldnerschutzes.

Der Verordnungsvorschlag wird nun an das Europäische Parlament und den Rat der EU weitergeleitet; seine Annahme erfolgt im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit.

(PA EU-Kommission, red)

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