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Ministerialentwurf zu Änderungen im Vergaberecht publiziert

In den Medien schon länger angekündigt, liegt nunmehr der Ministerialentwurf zur verpflichtenden Verankerung des „Bestangebotsprinzips“ als Zuschlagsprinzip bei öffentlichen Vergaben vor.
Von Redaktion
15. April 2015

„Bestangebotsprinzip“

Bei der Entscheidung über den Zuschlag für öffentliche Aufträge wird heute vielfach anstatt des gesetzlich primär vorgesehenen „Bestangebotsprinzips“ (herkömmlich als „Bestbieterprinzip“ bezeichnet) das „Billigstangebotsprinzip“ (herkömmlich als „Billigstbieterprinzip“ bezeichnet) verwendet. Insbesondere im Baubereich entsteht dadurch ein hoher Preisdruck, der als Folgewirkung zu Lohn- und Sozialdumping führen kann.

Im geänderten Bundesvergabegesetz (BVergG 2006) sollen daher einerseits Kategorien von Vergabeverfahren aufgelistet werden, bei denen ex lege das Bestangebotsprinzip zu verwenden ist und andererseits soll klarer zum Ausdruck gebracht werden, in welchen Konstellationen ausnahmsweise das Billigstangebotsprinzip zulässig ist.

Die verpflichtende Verankerung des „Bestangebotsprinzips“ als Zuschlagsprinzip für bestimmte Konstellationen soll den vom Gesetz intendierten Qualitätswettbewerb bei Auftragsvergaben gewährleisten.

Subunternehmer

In der Praxis kennt der Auftraggeber oft nicht mehr alle an der Auftragsdurchführung beteiligten Unternehmen, da erfolgreiche Bieter Auftragsteile an Drittfirmen abgeben. So kann der Auftraggeber die Kontrollfunktion nur eingeschränkt wahrnehmen. Daher soll nun gewährleistet werden, dass Auftraggeber grundsätzlich alle involvierten Unternehmer kennen und somit auch prüfen können.

Im BVergG 2006 finden sich schon bisher Regelungen zu Subunternehmerleistungen, die die Information des Auftraggebers und die teilweise Einschränkung der Weitergabe vorsehen. Um das Bestangebotsprinzip zu stärken soll die Bekanntgabe aller Subunternehmer bereits im Angebot verpflichtend werden, sodass der Auftraggeber in die Ausführungsstruktur des potenziellen Auftragsnehmers Einblick erhält.

Im Stadium der Vertragsausführung soll darüber hinaus jeder Wechsel in der Kette der ausführenden Unternehmen (sowohl Subunternehmen als auch alle weiteren Subsubunternehmen) nur aus sachlichen Gründen zulässig sein und der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers bedürfen.

Schließlich werden in diesem Zusammenhang bereits zwei Regelungen der neuen EU-Vergaberichtlinien umgesetzt. So wird vorgeschrieben, dass – sofern der Auftraggeber dies so festlegt – bei bestimmten Vertragstypen kritische Bestandteile des Auftrages vom Auftragnehmer bzw. einem Mitglied der Arbeits- oder Bietergemeinschaft selbst ausgeführt werden müssen.

Das Datum des Inkrafttretens ist noch nicht absehbar.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

Autoren

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Redaktion

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