EuGH: Öffentliche Hand darf Firmen wegen Sozialbeitragsschulden von Vergabeverfahren ausschließen
15. Juli 2014
Der Europäische Gerichtshof hatte ein Vorabentscheidungsersuchen zu einem Rechtsstreit in Italien zu beantworten: Die Stadt Mailand hatte einer Baufirma den Zuschlag für einen öffentlichen Bauauftrag mit der Begründung entzogen, dass das Unternehmen Sozialbeiträge in Höhe von 278 Euro nicht entrichtet habe.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am 10. Juli 2014, dass eine solche nationale Bestimmung nicht im Widerspruch zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Europa steht.
Die nationalen Gesetzgeber düfen somit bei Bauaufträgen mit einem Wert unterhalb der gesetzlichen Schwelle (RL 2004/18/EG) öffentliche Auftraggeber verpflichten, einen Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn dieser gegen die Verpflichtung, Sozialbeiträge zu entrichten, verstoßen hat und die Differenz zwischen den geschuldeten und den entrichteten Beträgen mehr als 100 Euro und gleichzeitig mehr als 5 Prozent der geschuldeten Beträge ausmacht.
Anmerkung: Die RL 2004/18/EG wird durch die RL 2014/24/EU mit Wirkung zum 18. 4. 2016 aufgehoben.
Weblink
Das Urteil im Volltext (EuGH 10. 7. 2014, C-358/12)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)
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