Navigation
Seiteninhalt

EuGH: Öffentliche Hand darf Firmen wegen Sozialbeitragsschulden von Vergabeverfahren ausschließen

Öffentliche Auftraggeber dürfen Firmen, die bei den Sozialbeiträgen säumig sind, von Vergabeverfahren ausschließen. Ein solches Vorgehen ist mit der europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar, entschied der EuGH.
Von Redaktion
15. Juli 2014

Der Europäische Gerichtshof hatte ein Vorabentscheidungsersuchen zu einem Rechtsstreit in Italien zu beantworten: Die Stadt Mailand hatte einer Baufirma den Zuschlag für einen öffentlichen Bauauftrag mit der Begründung entzogen, dass das Unternehmen Sozialbeiträge in Höhe von 278 Euro nicht entrichtet habe.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am 10. Juli 2014, dass eine solche nationale Bestimmung nicht im Widerspruch zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Europa steht.

Die nationalen Gesetzgeber düfen somit bei Bauaufträgen mit einem Wert unterhalb der gesetzlichen Schwelle (RL 2004/18/EG) öffentliche Auftraggeber verpflichten, einen Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn dieser gegen die Verpflichtung, Sozialbeiträge zu entrichten, verstoßen hat und die Differenz zwischen den geschuldeten und den entrichteten Beträgen mehr als 100 Euro und gleichzeitig mehr als 5 Prozent der geschuldeten Beträge ausmacht.

Anmerkung: Die RL 2004/18/EG wird durch die RL 2014/24/EU mit Wirkung zum 18. 4. 2016 aufgehoben.

Weblink

Das Urteil im Volltext (EuGH 10. 7. 2014, C-358/12)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...